Abschnitt 4 - Praktikum
Allgemeine Hinweise
Unter Ziffer 9 führt das Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 29.12.1997 aus:
"Begleitend zu der theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum durchzuführen, in dem das erworbene Wissen in der Praxis selbstständig, aufgabenorientiert und betriebsbezogen angewendet wird; dies kann insbesondere in Form von Arbeitsaufgaben zur Lösung konkreter betrieblicher Arbeitsschutzprobleme geschehen. Die Praktikumsaufgaben sollen in der Regel innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden".
Das Praktikum ist also fester Bestandteil der "neuen" Ausbildung. Den groben Ablauf verdeutlicht Bild 4-1.
Bild 4-1: Ablauf des Praktikums
Das Praktikum ist daher nicht als ein im landläufigen Sinne übliches Praktikum zu verstehen, bei dem es nur darum geht, erste betriebspraktische Erfahrungen zu sammeln.
Dem Praktikum kommt vielmehr die Funktion einer qualifizierten betriebspraktischen Arbeit zu, die dem Betrieb und dem Lehrgangsteilnehmer nützt.
Die Praktikumsaufgabe ist in Absprache mit dem Betrieb und dem Ausbildungsträger zu formulieren. Sie ist so anzulegen, dass die Absolventen die Beherrschung des bisher erlernten Handwerkszeugs
zu Gefährdungsfaktoren,
zur Arbeitssystemgestaltung,
zum Arbeitsschutzmanagement
durch Lösen umfassender Aufgaben unter Beweis stellen müssen.
Die Aufgabenstellung muss außerdem gewährleisten, dass folgende Schlüsselqualifikationen bei der Lösung angewendet werden:
Denken in Systemzusammenhängen
Kompetenz für Handlungsstrategien
Problemlösungsfähigkeit
Art und Weise der Aufbereitung der Ergebnisse
Das erfordert zum Beispiel:
Systematische Vorgehensweise in
Planungs-,
Konzept- und
Ausführungsphasen,
im gesamten Arbeitssystem (T-O-P),
unter Beachtung des Präventionsvorrangs,
kontrollierende Arbeiten.
Analysieren, Beschreiben und Bewerten von Risiken bei Zusammenwirken mehrerer Gefährdungsfaktoren im gesamten Arbeitssystem, Berücksichtigung angrenzender Arbeitssysteme, einschließlich Ableiten der Arbeitsschutzforderungen.
Beachtung unterschiedlicher Leistungsvoraussetzungen.
Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagements, z.B. Regelwerkmanagement und ggf. Mitgestaltung des integrierten Management-Systems.
Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen und anderen Funktionsträgern des Arbeitsschutzes und "betrieblichen Beauftragten".
Erkennen von Koordinierungsbedarf.
Prüfungsgegenstand des Praktikums sind die Lerninhalte der Präsenzphasen 1 bis 3 und der Selbstlernphasen 1 bis 3.
Gegenstand der Lernerfolgskontrolle 2 (LEK 2) ist ein auf der Basis des abgeleisteten Praktikums durch den Teilnehmer zu fertigender Praktikumsbericht.
Der Praktikumsbericht soll
den Nachweis der Fähigkeit zur Ergebnisaufbereitung erbringen,
logisch aufgebaut und nachvollziehbar sein,
mindestens 10, höchstens 20 DIN-A 4-Seiten umfassen (Grafiken, Fotografien, Zeichnungen usw. sind in einem Anhang beizufügen),
vorangestellt eine Zusammenfassung auf max. 1 Seite DIN-A 4 enthalten,
eine Erklärung enthalten, dass die künftige Fachkraft für Arbeitssicherheit den Bericht selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
Der Ausbildungsträger prüft und bewertet die eingereichte Arbeit.
Bewertung
Die Bewertung des Praktikumsberichtes erfolgt nach folgenden Kriterien:
Kriterien | Erläuterungen: Beispiele der Aufgabenschritte | Punkte | |
---|---|---|---|
1 | Charakterisierung der betrieblichen Problemlage hinsichtlich der Aufgabenstellung |
| 5 |
2 | Handlungsschritte zur Lösung der Aufgabenstellung unter Beachtung der betrieblichen Situation |
| 20 |
3 | Beachten des in der Ausbildung vermittelten Verständnisses
|
| 15 |
4 | Aufgaben- und problemangemessene Methoden |
| 20 |
5 | Fachliche Richtigkeit, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Grundwissens
|
| 20 |
6 | Art und Weise der Aufbereitung der Ergebnisse für den Praktikumsbericht |
| 20 |
Summe | 100 |
Die vorgenannten Bewertungskriterien sind den Teilnehmern bekannt. Dies ist auch in der Prüfungsordnung so gefordert.
Bestanden hat, wer sowohl mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl als auch mindestens 50 % der Punktzahl für das Kriterium "Fachliche Richtigkeit" erreicht.
Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, wird der Praktikumsbericht zur Neubearbeitung zurückgegeben.
Der Praktikumsbericht soll erkennbar machen, dass die Begriffe und Inhalte der bisherigen Ausbildung bis einschließlich der Selbstlernphase 3 verstanden worden sind.
Besonderer Wert wird dabei auf die zutreffende Darstellung
der auftretenden Gefährdungsfaktoren,
der Anwendung der Handlungsschritte,
der Vorschläge zur Gestaltung des Arbeitssystems,
der Analyse und der Vorschläge zur Optimierung des Arbeitsschutzmanagements
gelegt.