Abschnitt 6.2 - 6.2 Reinigung durch einen Dienstleister
Für die Reinigung der baulichen Einrichtungen, Arbeitsmittel und anderer Güter kann auch ein geeigneter Dienstleister beauftragt werden. Die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Arbeiten sollte sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in diesem Fall schriftlich bestätigen lassen.