Abschnitt 6.4.3.1 - 6.4.3 Wartungsarbeiten
6.4.3.1 Allgemeines
Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Maschinen, Geräten und schwimmenden Geräten dürfen nur unter Einhaltung der Betriebsanleitung des Herstellers durch eine vom Unternehmer bestimmte geeignete Person durchgeführt werden.