Abschnitt 8 - 8 Unfälle, Brände und Störungen
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Sie müssen Regelungen zum Verhalten der Versicherten bei Unfällen, Bränden und Störungen erstellen.
Sie müssen festlegen, wie Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb nach traumatischen Ereignissen Betreuungsmaßnahmen angeboten werden.