Abschnitt 26 - Zu § 14 Abs. 3 Satz 2:
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.9 der Anlage 1 festgelegt werden.
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.9 der Anlage 1 festgelegt werden.