Abschnitt 6.10 - 6.10 Unterweisung
Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen nach GefStoffV zu erstellen. In der Betriebsanweisung sind auch Art und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten und der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung festzulegen.
Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen.