DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

§ 4 - Beschaffenheit von Chlorungsanlagen und Behältern

(1) Die Bestandteile von Chlorungsanlagen einschließlich ihrer Ausrüstungen, Verbindungen sowie Dichtungsmittel, Zubehör und Lagerbehälter müssen den zu erwartenden chemischen, mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Die Verschlüsse von Behältern für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein und das Eindringen von Verunreinigungen wie auch das Austreten des Behälterinhaltes bei Transport und Lagerung verhindern.

(3) Behälter für Chemikalien oder Chlor müssen dem Inhaltsstoff entsprechend gekennzeichnet sein.