Abschnitt 4 TRGL 132 - Kennzeichnung (1)
Bei der Kennzeichnung der Rohrleitungsteile ist sicherzustellen (z.B. durch die Kennummer), daß die Zuordnung der Abnahmeprüfzeugnisse gegeben ist. Armaturen sind gemäß AD-Merkblatt A 4 zu kennzeichnen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)