§ 7 ThürGarVO - Außenwände
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
- 1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche, soweit sich aus § 27 ThürBO nichts anderes ergibt.
(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 ThürBO keine Anwendung.