DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 9 - 9. Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Unter Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten versteht man sowohl alle Arbeiten an der Krankonstruktion, an der maschinellen Einrichtung und an der elektrischen Anlage eines Kranes sowie an der Konstruktion der Kranbahn als auch alle Arbeiten im Kranfahrbereich zur Wiederherstellung eines Sollzustandes.

Dazu gehören beispielsweise Seilwechsel, Laufradwechsel, Austausch defekter Motoren oder Schalteinrichtungen, Reparaturen an der Stahlkonstruktion, Anstricharbeiten, Arbeiten an elektrischen Einrichtungen, Rohrleitungen.

Da Personen bei diesen Arbeiten durch Kranbewegungen gefährdet werden können, ist in den Bestimmungen des § 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) vorgeschrieben:

"§ 42 (1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:
  1. 1.

    Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.

  2. 2.

    Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrenbereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern (Bild 9-1).

  3. 3.

    Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden kann.

  4. 4.

    Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch auf benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen."
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Bild 9-1: Der Gefahrenbereich unter dem Kran ist durch ein rot-weißes Gitter abgesperrt

Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.

Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane

  • mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter,

  • mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels

gesichert.

Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.

Nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten darf der Unternehmer den Kran erst wieder für den Betrieb freigeben, wenn er oder sein Beauftragter sich davon überzeugt hat, dass

  • die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,

  • sich der gesamte Kran wieder im betriebssicheren Zustand befindet und

  • alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.

Des Weiteren ist noch dafür zu sorgen, dass

  • Werkzeuge, Ersatzteile und andere lose Hilfsmittel vom Kran entfernt oder so aufbewahrt werden, dass sie nicht herunterfallen können,

  • Sperren und Warneinrichtungen beseitigt werden und

  • Kranführer der Nachbarkrane von der Beendigung der Arbeit informiert werden.

Erst dann darf der Trenn- oder Netzanschlussschalter wieder eingeschaltet werden.