Abschnitt 9 - 9. Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
Unter Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten versteht man sowohl alle Arbeiten an der Krankonstruktion, an der maschinellen Einrichtung und an der elektrischen Anlage eines Kranes sowie an der Konstruktion der Kranbahn als auch alle Arbeiten im Kranfahrbereich zur Wiederherstellung eines Sollzustandes.
Dazu gehören beispielsweise Seilwechsel, Laufradwechsel, Austausch defekter Motoren oder Schalteinrichtungen, Reparaturen an der Stahlkonstruktion, Anstricharbeiten, Arbeiten an elektrischen Einrichtungen, Rohrleitungen.
Da Personen bei diesen Arbeiten durch Kranbewegungen gefährdet werden können, ist in den Bestimmungen des § 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) vorgeschrieben:
"§ 42 (1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:
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Bild 9-1: Der Gefahrenbereich unter dem Kran ist durch ein rot-weißes Gitter abgesperrt
Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.
Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane
mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter,
mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels
gesichert.
Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.
Nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten darf der Unternehmer den Kran erst wieder für den Betrieb freigeben, wenn er oder sein Beauftragter sich davon überzeugt hat, dass
die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
sich der gesamte Kran wieder im betriebssicheren Zustand befindet und
alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.
Des Weiteren ist noch dafür zu sorgen, dass
Werkzeuge, Ersatzteile und andere lose Hilfsmittel vom Kran entfernt oder so aufbewahrt werden, dass sie nicht herunterfallen können,
Sperren und Warneinrichtungen beseitigt werden und
Kranführer der Nachbarkrane von der Beendigung der Arbeit informiert werden.
Erst dann darf der Trenn- oder Netzanschlussschalter wieder eingeschaltet werden.