Anhang 2 - Überwachungs- bzw. prüfpflichtige Maschinen und Anlagen für den Wasserbau
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) Art, Umfang und Fristen der notwendigen Prüfungen für seine Arbeitsmittel ermittelt und die Anforderungen festsetzt, für die mit der Prüfung beauftragten Personen. Dabei wird er dazu verpflichtet sich notwendige Informationen zu beschaffen und den Stand der Technik (dazu gehören u.a. bisherige Prüfvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten. Die angegebenen Werte sind daher nur Richtwerte bzw. maximale Prüfzeiten. Nach § 11 der BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen prinzipiell aufzuzeichnen und einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren.
Maschine, Anlage | Prüfung durch gemäß BetrSichV | Maximale Prüffristen nach BetrSichV | Weitere Prüfvorschriften | Prüffristen gemäß weiterer Prüfvorschriften |
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Atemschutzgeräte | zugelassene Überwachungsstelle | max. alle 5 Jahre § 15 (7) Nummer 1 | Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) Abschnitt 3.2.12 | nach Herstellerangabe BGR/GUV-R 190, max. alle 6 Jahre |
Brückenbesichtigungseinrichtungen (Seilbahnartige Befahrgeräte) | zugelassene Überwachungsstelle | max. alle 2 Jahre § 15 (13) | Regel "Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung" (GUV-R 2103); Abschnitt 6 | vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen mindestens 1x jährlich |
Druckbehälter | zugelassene Überwachungsstelle (nur in Ausnahmen von befähigter Person) | vor erster Inbetriebnahme nach wesentlichen Veränderungen regelmäßig je nach Einstufung des Druckgerätes (nach § 15) | BetrSichV | vor der ersten Inbetriebnahme dann alle 5 Jahre bei Druckliterprodukt > 1 000 näheres siehe Druckbehälter VO |
Elektrische Anlagen - ortsfeste Betriebsmittel | befähigte Person bzw. Elektrofachkraft | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 | vor der ersten Inbetriebnahme dann mindestens alle 4 Jahre |
Elektrische Anlagen - nicht ortsfeste Betriebsmittel | befähigte Person bzw. Elektrofachkraft | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln festlegen, jedoch wiederkehrend prüfen und ggf. erproben; [§ 10, Satz (1) bis (4)] | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 und Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) | alle 6 - 24 Monate je nach Betrieb bei Maschinen auf Baustellen z.B. mindestens alle 12 Monate |
Erdbaumaschinen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.12); Abschnitt 3.22 | vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf jedoch mindestens 1 x jährlich laufende Überwachung |
Ersatzstromaggregate | befähigte Person bzw. Elektrofachkraft | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 DIN VDE 0100 | entsprechend den Einsatzbedingungen |
Erste-Hilfe-Material | UVV "Grundsätze der Prävention" BGV/GUV-V A1); § 25 | rechtzeitige Erneuerung | ||
Fahrzeuge | zugelassene Überwachungsstelle | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | § 29 StVZO UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29); §§ 36, 57 | siehe § 29 StVZO je nach Bedarf, jedoch mindestens 1x jährlich vor Beginn jeder Arbeitsschicht |
Feuerlöscher | zugelassene Überwachungsstelle bzw. befähigte Person | äußere Prüfung alle 2 Jahre innere Prüfung max. alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung max. alle 10 Jahre | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A 1); § 39 Abs. 3 und Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133); Abschnitt 6 | alle 2 Jahre |
Flammenrückschlagsicherung | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Merkblatt "Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen" (BGI 692) | mindestens 1x jährlich | |
Flüssiggas (ortsveränderliche Anlagen) | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34); § 33 | vor Inbetriebnahme mindestens alle 2 Jahre |
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.36); Abschnitt 4 | vor der ersten Inbetriebnahme oder Baumusterprüfung, dann mindestens 1x jährlich |
Förderbänder | befähigte Person bzw. Sachverständiger | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | ||
Förderkörbe für Personenbeförderung | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159); Abschnitt 6 | vor der ersten Inbetriebnahme nach konstruktiven Änderungen mindestens 1x jährlich täglich |
Freischneider | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln festlegen, jedoch wiederkehrend prüfen und ggf. erproben; [§ 10, Satz (2) bis (4)] | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); § 5 Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) DIN EN ISO 11806 "Tragbar handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durch Verbrennungsmotor" UVV VSG 3.1 und VSG 4.3 der Gartenbau-BG | alle 6 - 24 Monate je nach Betrieb bei Maschinen auf Baustellen z.B. mindestens alle 12 Monate |
Gabelstapler | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D27.1; § 20) (BGV/GUV-V D27; §§ 37-39) | mindestens 1x jährlich |
Gaswarngeräte | befähigte Person für besondere Gefährdung | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.33); Abschnitt 4.4 | vor Inbetriebnahme und in angemessenen Zeitabständen |
Grabenverbaugeräte | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.12); Abschnitt 3.22 | vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens 1x jährlich laufende Überwachung |
Handwerkszeuge (z.B. Hammer, Meißel) | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | nach Bedarf | ||
Hebebühnen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.10); Abschnitt 2.9 | vor der ersten Inbetriebnahme mindestens 1x jährlich |
Holzbearbeitungsmaschinen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1);§ 39 | vor der ersten Inbetriebnahme und in angemessenen Zeiträumen |
Hubarbeitsbühnen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.10); Abschnitt 2.9 | vor der ersten Inbetriebnahme mindestens 1x jährlich |
Krane (auch LKW-Ladekrane) | befähigte Person sowie Sachverständiger | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Krane" (BGV/GUV-V D6); §§ 25, 28 | vor der ersten Inbetriebnahme mindestens 1x jährlich |
Lastenaufnahmeeinrichtungen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) arbeitstäglich bei Personenbeförderung (Anhang 2, Abschnitt 4.1.1) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.8); Abschnitt 3.15 | vor der ersten Inbetriebnahme, dann mindestens 1x jährlich und nach besonderer Beanspruchung |
Leitern, Tritte mechanische Leitern | befähigte Person | wiederkehrende Prüfung; (Anhang 2, Abschnitt 5.3.1) in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694); § 17 | in angemessenen Zeitabständen mindestens 1x jährlich |
Mähmaschinen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 | mindestens 1x jährlich |
Materialseilbahn (stationär) | befähigte Person bzw. Sachverständiger | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 | vor der ersten Inbetriebnahme mindestens 1x jährlich |
Motorboote | Zugelassene Überwachungsstelle | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Schifffahrtsordnung; §§ 19, 22 | alle 3 bis 5 Jahre |
Motorsäge | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 | vor der ersten Inbetriebnahme und in angemessenen Zeiträumen |
Rammen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | nach jeder Aufstellung, jeweils vor Inbetriebnahme mindestens 1x jährlich empfohlen | |
Rettungskragen/Rettungswesten | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV/GUV-V D19); § 43 | mindestens 1x jährlich vor jeder Benutzung |
Rundstahlketten, Seile, Bänder und Gurte | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) arbeitstäglich bei Personenbeförderung; (Anhang 2, Abschnitt 4.1.1) | Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.8); Abschnitt 3.15 | vor der ersten Inbetriebnahme dann mindestens 1x jährlich und nach besonderer Beanspruchung |
Schiffe | zugelassene Überwachungsstelle | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Schifffahrtsordnung; §§ 19, 22 | im Allgemeinen alle 10 Jahre |
Schwimmende Geräte | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21) | mindestens 1x jährlich |
Sicherheits- und Rettungsgeschirre (Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz) | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198); Abschnitt 8.2 | mindestens 1x jährlich Prüfung auf Beschädigung vor jeder Benutzung |
Steigeisengänge | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR/GUV-R 177); Abschnitt 6.1 | vor jeder Benutzung | |
Taucherausrüstung | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Taucherarbeiten" (BGV C23); § 31, Abs. 3 | mindestens 1x jährlich |
bei Atemschutzgeräten | zugelassene Überwachungsstelle | bei Tauchgeräten: äußere/innere Prüfung, Gewichtsprüfung maximal alle 2,5 Jahre; § 15 (7) Nummer 2 | Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) | (nach Tab. 18-24 in Abschnitt 8.7, BGR/GUV-R 190) maximal alle 6 Jahre |
Türen und Tore (kraftbetätigt) | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR/GUV-R 1/494); Abschnitt 5 | vor der ersten Inbetriebnahme dann mindestens 1x jährlich |
Warnkleidung | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189); Abschnitt 6 | vor jeder Benutzung regelmäßig | |
Winden, Hub- und Zuggeräte | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8); § 23 | vor der ersten Inbetriebnahme nach Bedarf mindestens 1x jährlich |
Winterdienstmaschinen | befähigte Person | in Gefährdungsanalyse anhand von UVV'en und technischen Regeln Prüfzeiten festlegen; (§ 3, Abs. 3) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); § 39 | mindestens 1x jährlich |