Art. 9 32012R1025 - Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen
Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.