Abschnitt 8.5 - 8.5 Prüfnachweis
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach Kapitel 8.1 bis 8.3 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach Kapitel 8.1 bis 8.3 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.