§ 2 BNichtrSchG - Begriffsbestimmungen
- 1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
- c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- 4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.