Abschnitt 28 - Zu § 21 Abs. 1:
Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.
Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.