DGUV Grundsatz 311-003 - Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Gestaltung von Handlungshilfen

Aspekte bei der Gestaltung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung:

  • Die Sprache und die Gestaltung sollten sich an der jeweiligen Zielgruppe orientieren.

  • Bei der Verwendung von Fachbegriffen sollten diese auf Verständlichkeit in der jeweiligen Zielgruppe geprüft werden.

  • Es sollte ein Ausgabestand oder ein Revisionsstand angegeben werden, damit die Aktualität einer Handlungshilfe eingeschätzt und ein zeitlicher Bezug zu Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk sowie im Normungswesen hergestellt werden kann.

  • Der Umfang einer Handlungshilfe sollte sich an der Komplexität der zu beurteilenden Gefährdungen und Belastungen orientieren. (Hinweis: Komplexe Fragestellungen erfordern ggf. ausführliche ergänzende Informationen und Erläuterungen.)

  • Die Gestaltung sollte die gewählte mediale Form unterstützen, um die Anwendbarkeit und Verständlichkeit einer Handlungshilfe zu fördern.

    (Hinweis: Dies kann zum Beispiel durch die Verwendung von Grafiken, Bildern, Ablaufschemata, Videoclips, Audiodateien usw. erreicht werden. Elektronische Produkte bieten umfangreichere Möglichkeiten der Verknüpfung von Sprache, Bild und Ton.)

  • Handlungshilfen können so gestaltet werden, dass sie gleichzeitig zur Erfüllung der einschlägigen Dokumentationspflichten geeignet sind.

  • Bei elektronischen Handlungshilfen können Funktionalitäten zur Speicherung von mitgeltenden Dokumenten (zum Beispiel Unterweisungsnachweise oder Prüflisten, Betriebs- bzw. Arbeitsanweisungen, Messprotokolle, Begehungsprotokolle, Fotos, Videos oder Audioaufzeichnungen) enthalten sein.

  • Elektronische Handlungshilfen können Funktionalitäten beispielsweise zum Generieren von Maßnahmenplänen, Unterweisungs- und Prüflisten oder Betriebs- und Arbeitsanweisungen beinhalten.