Abschnitt 2 - Zu § 2 Nr. 1:
Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und bei denen zum Schutz des Spielers Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt sind; siehe auch § 33c Gewerbeordnung.
Im Gegensatz zu Geldspielgeräten sind Unterhaltungsspielgeräte Spielautomaten und -geräte ohne Geldgewinnmöglichkeit, die ausschließlich der Unterhaltung des Spielers dienen und gewerbsmäßig betrieben werden.
Hinsichtlich Spielhallen und ähnliche Unternehmen siehe § 33i Gewerbeordnung.