Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
TRBA 214
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2018 (GMBl. S. 574) (1)
Geändert durch die Bek. vom 13. Juli 2021 (GMBl S. 900) (2)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Allgemeines | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen | 6 |
Arbeitsmedizinische Prävention | 7 |
Literatur | 8 |
Reinigungsmethoden und -intervalle | Anlage 1 |
Expositionsstufen für Schimmelpilze in Arbeitsbereichen der Abfallwirtschaft | Anlage 2 |
Bek. d. BMAS v. 3.7.2018 - IIIb 3-34504-7 -
Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:
- A:
Die Neufassung der Technischen Regel 214
- B:
Die Ergänzungen und Änderung zur Technischen Regel 400
- C:
Die Änderungen zur TRBA 462
Die Änderungen durch die Bek. d. BMAS vom 13. Juli 2021 (GMBl S. 900) sind aufgrund uneindeutiger Änderungsbefehle nicht durchführbar.