Abschnitt 27 - Zu § 16 Abs. 1:
Als sicher auslösbar gelten Schlepphaken, wenn die zum Auslösen erforderliche Kraft am Steuerstand 250 N nicht übersteigt. Siehe auch §§ 36 und 44.
Als sicher auslösbar gelten Schlepphaken, wenn die zum Auslösen erforderliche Kraft am Steuerstand 250 N nicht übersteigt. Siehe auch §§ 36 und 44.