§ 22 - Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Personen unter 18 Jahren dürfen in Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagerräumen von Aluminiumpulver nicht beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
- 2.
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit dem Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen beschäftigt werden.