Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Baulicher Brandschutz
- 2.1 Bebauung der Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
- 2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
- 2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. SchulbauRL)
- 2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
- 2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
- 2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, bzw. Sonderbauvorschriften)
- 3. Anlagentechnischer Brandschutz
- 3.1 Gefahrenmeldeanlagen (Ziffer 9 SchulBauRL)
- 3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
- 3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO und Ziffer 6 SchulbauRL)
- 3.4 Blitzschutzanlagen (Ziffer 7 SchulBauRL)
- 3.5 Sicherheitsstromversorgung (Ziffer 10 SchulBauRL)
- 3.6 Sicherheitsbeleuchtung (Ziffer 8 SchulBauRL)
- 3.7 Funkversorgung
- 4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Ziffer 11 SchulBauRL)
- 5. Abwehrender Brandschutz
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO
In der Regel GK 3 oder GK 5, wenn die Gesamtfläche einer Schule > 400 m2
1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO
Eine Schule ist immer ein Sonderbau.
Ggf. ist die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden, wenn die Aula oder die Kantine mehr als 200 Gäste fassen kann.
In Bayern hat die Oberste Baubehörde erlassen, dass Aulen nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen, sondern im Einzelfall entsprechende Anforderungen zu stellen sind.
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Auf Grund der Einstufung in die Gebäudeklasse ergeben sich formal entsprechende Anforderungen aus der Bauordnung, den technischen Baubestimmungen und den Verordnungen für technische Anlagen.
Da es sich um einen in Bayern nicht geregelten Sonderbau handelt, sind entsprechend Art. 54 Abs. 3 BayBO zusätzliche Maßnahmen vorzusehen bzw. können solche gefordert werden. In Bundesländern mit einer eingeführten Schulbaurichtlinie ist diese formal anzuwenden.
Betrachtung im Einzelfall mit allen Randbedingungen. Hier können sich auf Grund der Randbedingungen weitere oder auch geringere Maßnahmen ergeben. Es ist ein schutzzielorientiertes BS-Konzept zu erstellen oder es kann die Musterschulbaurichtlinie zur Anwendung kommen, was allerdings mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu vereinbaren ist.
Nachfolgend die Betrachtung im Einzelfall:
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 566 – 01.03.2016<<>>Nutzung
Schule mit z.B. 400 Schülern, Aula z.B. für Veranstaltungen von 240 Personen, Schulspeisung mit Mensa und 200 Gastplätzen.
Nutzer
Schüler von 6 bis 19 Jahren
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert
Schüler ortskundig, bei Veranstaltungen Gäste ggf. nicht ortskundig
Schüler teilweise behindert (ca. 8 % Bundesdurchschnitt)
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Brandlast
geringer als in Standardgebäuden
einzelne Räume höhere Brandlast möglich, wie Lager, Physik- oder Chemieräume
Gefahr der Brandentstehung
geringer als in Standardgebäuden
ggf. Brandstiftungen möglich oder
Gefahr durch heimliche Raucher
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
Trennung von Nachbargebäuden durch äußere Brandwände oder Abstand
Unterteilung der Schulen mittels innerer Brandwände alle ca. 50 m
Ausbildung der Decken (Holzbalkendecken ggf. nicht feuerbeständig und auch nicht dicht)
Unterteilung der Geschosse durch Flure
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)
Abtrennung der Klassenräume
Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von
Ausbildung des Tragwerks
Anzahl und Führung der baulichen Rettungswege (ggf. nur ein baulicher Rettungsweg)
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 567 – 01.03.2016<<>>Bauliche Ausführung der Rettungswege (fehlende Trennung der Flure vom Treppenraum)
Rettungsweglänge
Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
Ausreichende Abstände zu Nachbargebäuden
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug in Hochhäusern
Steigleitungen
Treppenaugen
Mögliche Beurteilungsgrundlage
BayBO/MBO in Verbindung mit der Schulbaurichtlinie (ggf. nach Abstimmung mit der Behörde, wenn diese Sonderbauverordnung wie in Bayern nicht eingeführt ist).
Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
Bei Nutzung als Versammlungsraum für die Aula, Kantine, Sporthalle und deren Rettungswegen zusätzlich Versammlungsstättenverordnung, soweit keine anderen Festlegungen von den zuständigen Stellen getroffen wurden. In Bayern wurde von der Obersten Baubehörde festgelegt, dass die Versammlungsstättenverordnung für Aulen oder Sporthallen nicht zur Anwendung kommen soll, soweit in der Regel nur schulische Veranstaltungen durchgeführt werden sollen.
Nachfolgend wird das BS-Konzept dargestellt, welches aus den Säulen des baulichen- (einschließlich Gebäudetechnik), anlagentechnischen-, betrieblichen- und abwehrenden Brandschutz besteht.
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 568 – 01.03.2016<<>>Diese pauschalen Angaben sind immer für den Einzelfall festzulegen. Ein BS-Konzept stellt immer die vorhandene oder gewünschte (erforderliche) brandschutztechnische Infrastruktur dar.
Wichtig ist immer die Erreichung der jeweiligen Schutzziele, welche in der Bauordnung meist den materiellen Anforderungen vorangestellt werden (meist Absatz 1 des jeweiligen Artikels). Gleiches gilt für die moderneren Sonderbauverordnungen und die eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Nachfolgend werden die Schutzziele meist nicht erwähnt, was allerdings in einem BS-Konzept erforderlich ist. Nach dem Motto, was soll denn erreicht werden.
2. Baulicher Brandschutz
2.1 Bebauung der Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet)
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände
2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte: Brandwände (Art. 28 BayBO. Ziffer 2.2 SchulbauRL)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Z.B.
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind … (alle 60 m)
Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS im Lauf von Fluren
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F 90 B (nur äußere Brandersatzwand)
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 569 – 01.03.2016<<>>Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. Ziffer 2.1 SchulBauRL)
Fußbodenhöhe bis 7 m, wie GK 3 feuerhemmend
Fußbodenhöhe höher 7 m, wie GK 5 feuerbeständig
Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend
Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen
Außenwände (Art. 26 BayBO)
GK 1-3 keine Anforderungen
GK 4 bis 5 nichtbrennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend
(GK 4 gibt es meist nicht in Schulen)
Außenwandbekleidungen schwerentflammbar
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Mehrgeschossig aus nichtbrennbaren Baustoffen
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)
Räume mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig/T 30 RS
Ggf. naturwissenschaftliche Räume in Abhängigkeit der Brandgefahren
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (Ziffer 2.4 SchulBauRL):
wie Geschossdecken Türen T 30 RS
Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VStättV):
Feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend) auch zu Fluren
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
Nach BayBO in Abhängigkeit von der GK
Decken von Versammlungsräumen:
In Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig
Erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)
Nach BayBO in Abhängigkeit von der GK
Tragwerke von Dächern, wenn oberer Abschluss von Versammlungsräumen (§ 4 VStättV):
Feuerhemmend oder durch feuerbeständige Bauteile getrennt oder Löschanlage
Im Freien über Tribunen oder Szenenflächen feuerhemmend oder nichtbrennbar
Auch Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn mehr als 1.000 m2
Lichtdurchlässige Bedachungen nichtbrennbar mit Löschanlage B 1 nicht brennend abtropfend
Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)
Dämmstoffe nichtbrennbar
Wandbekleidungen schwerentflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen
Unterdecken und Deckenbekleidungen nichtbrennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend
Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Verlegung von Leitungen nur in nichtbrennbaren Schächten oder Kanälen
2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO bzw. SchulbauRL)
2.3.1 Führung der Rettungswege
Alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über eine notwendigen Flur möglich
mind. 2 Treppenräume ins Freie (ein TR über eine Halle oder Außentreppe)
bis zu einem sicheren Sammelplatz oder zur öffentlichen Verkehrsfläche
2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Breite der Rettungswege allgemein (Ziffer 3.4 SchulBauRL)
mind. 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60-cm-Schritten)
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb der Klassenräume (Ziffer 3.4 SchulBauRL)
freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mind. 90 cm)
Räume mit erhöhter Brandgefahr 2 Türen in Fluchtrichtung
Ab 80 Personen 2 Türen in Fluchtrichtung
Innerhalb von Versammlungsräumen (§ 7 VStättV)
Ab 100 m2 zwei Ausgänge
Bis zum Ausgang max. 30 m
Ggf. Bestuhlungsplan
Flure (Art. 34 und Ziffer 3.3 und 3.4 SchulBauRL)
Stichflure max. 10 m
Flurbreite mind. 1,5 m
Flurwände feuerhemmend mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen
Ab 30 m Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte mittels RS Türen
Flure u. Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV):
Unterdecken und Bekleidungen nichtbrennbare Baustoffe
Bodenbeläge schwerentflammbar
Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m
Rettungswegbreite von mind. 1,2 m einhalten
Treppe (Art. 32 BayBO und Ziffer 3.4 und 4 SchulBauRL)
Treppenbreite mind. 1,2 m max. 2,4 m
keine Wendeltreppen
Tritt- und Setzstufen
Feuerwiderstand der Treppen nach LBO
Treppen für Versammlungsräume:
eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)
Treppen feuerbeständig außer in Treppenräumen oder Außentreppen
an beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden
Treppenräume mit Ausgängen ins Freie (Ziffer 2.3 SchulBauRL)
GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände Bekleidung A
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 572 – 01.03.2016<<>>GK 4 hochfeuerhemmend (Fläche der Schule bis 400 m2)
GK 5 Bauart BW
Treppenräume von Versammlungsräumen:
nichtbrennbare Bodenbeläge
Türen
Klassenraumtüren RS
Räume mit erhöhter Brandgefahr T 30 RS (auch Physik und Chemie)
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)
Türen für Versammlungsräume:
Auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen
Keine Schwellen
T 30 RS in feuerbeständigen Wänden
RS in feuerhemmenden Wänden
keine Schwellen
Sammelplatz
ausreichend groß
weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)
sicher
2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an die notwendigen Treppenräume
Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder
alternativ vorsehen oder feuerwiderstandsfähige Dachschrägen
2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen;
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen; bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen.
2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, bzw. Sonderbauvorschriften)
Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 573 – 01.03.2016<<>>Aufzüge/Feuerwehraufzüge
Leitungsanlagen
Elektrische Anlagen
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall
Kälteanlagen
PV-Anlagen
andere haustechnische Anlagen.
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften und vor allem die beabsichtigten Schutzziele eingehalten/erreicht werden.
Bei Installationen der unterschiedlichsten Art ist das Abschottungsprinzip zu erhalten.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
3. Anlagentechnischer Brandschutz
3.1 Gefahrenmeldeanlagen (Ziffer 9 SchulBauRL)
Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar
Fernsprechanschluss
Als Kompensation für Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA
Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):
Ab 1.000 m2 automatische BMA zusätzlich Handmelder
Ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen mit Erteilung von Anweisungen
Ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung für die Aufzüge
Ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen
3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen
Treppenaugen
Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
Sprinkleranlagen
Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid u. Fettbrandlöscher)
Löschdecken
Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:
Versammlungsräume ab 3.600 m2
Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen
Versammlungsräume in Hochhäusern
Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m
Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)
Offene Küchen ab 30 m2
3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO und Ziffer 6 SchulbauRL)
für Treppenräume in Abhängigkeit von der GK
Rauchableitungsmöglichkeit für Halle an höchster Stelle 1 %/2 % in Wänden
Rauchableitungsmöglichkeiten aus Kellergeschossen
Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):
Ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h
Ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m
Versammlungsräume in KG immer
Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile
Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
3.4 Blitzschutzanlagen (Ziffer 7 SchulBauRL)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
3.5 Sicherheitsstromversorgung (Ziffer 10 SchulBauRL)
Für Sicherheitsbeleuchtung
Gefahrenmeldeanlagen
Rauchableitung
3.6 Sicherheitsbeleuchtung (Ziffer 8 SchulBauRL)
In allen Rettungswegen
In Hallen mit Rettungswegen
Fensterlose Aufenthaltsräume
Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):
In Versammlungsräumen
Für Bühnen und Szenenflächen
Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)
Für Sicherheitszeichen
Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)
Stufenbeleuchtung
3.7 Funkversorgung
Nur in großen Gebäuden oder wenn die Bauweise die Funkversorgung in Frage stellt
4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Ziffer 11 SchulBauRL)
Die organisatorischen Maßnahmen sind im BS-Konzept festzulegen. Da im Planungszeitraum nicht immer alle Nutzungsbedingungen bekannt sind, müssen vor allem die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen festgelegt werden (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV und zutreffende Technische Regeln).
Folgende betrieblich-organisatorischen Maßnahmen sind in Schulen meist vorzusehen:
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Feuerwehrpläne
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 576 – 01.03.2016<<>>Brandschutzordnung
Flucht- u. Rettungswegpläne
Beschilderung der Rettungswege
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Belehrungen der Belegschaft und der Schüler
Evakuierungsübungen
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben
Löschkräfte
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen einschließlich der Gebäudetechnik
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
5. Abwehrender Brandschutz
5.1 Feuerwehrpläne (Ziffer 11 SchulBauRL)
In der Regel erforderlich, im Einvernehmen mit der FW
5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Darlegung, welche Löschwasserquellen vorhanden bzw. geplant sind. Erforderlich sind ca. 1.600 l/m2, in Ausnahmefällen 3.200 m2. Die Löschwasserversorgung sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festgelegt werden.
Folgende Löschwasserquellen sind möglich:
Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)
Anlage 7 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für eine Schule – Seite 577 – 01.03.2016<<Löschwasserbrunnen
Löschwasserteiche
Löschwasserbehälter
Zur Beurteilung benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
5.4 Löschwasserrückhaltung
In Schulen meist nicht erforderlich. Rückhaltung von Gefahrstoffen in der Regel auch nicht erforderlich, ggf. Gefahrstoffschränke für den Chemieunterricht.
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften (das sind Gesetze und Verordnungen) geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahme
Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung und der Schutzzielerreichung
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.
7. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Im Bauzeitraum treten regelmäßig erhöhte Gefährdungen auf. Da für solche Maßnahmen keine Festlegungen vom »Grünen Tisch« getroffen werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen für jeden Einzelfall festzulegen. Das trifft insbesondere zu, wenn im laufenden Betrieb umgebaut wird.
In der VdS-Richtlinie 2021 Baustellen sind entsprechende Hinweise enthalten, welche bei der Planung und Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen für den Baustellenbetrieb Beachtung finden sollten.
Im Übrigen gelten die Baustellenverordnung und das nachgeordnete Technische Regelwerk.