§ 13 SächsVStättVO - Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist leicht erkennbar hinzuweisen.