§ 120 SBauVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,
- 2.
entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
- 3.
entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
- 4.
entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und
- 5.
entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.