SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 120 SBauVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,

  2. 2.

    entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,

  3. 3.

    entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,

  4. 4.

    entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und

  5. 5.

    entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.