Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Keine Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Untersuchungen ist z.B. anzunehmen für das Führen von
Mitgänger-Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung,
Schleppern und fahrbaren Arbeitsmaschinen geringer Leistung,
ortsgebundenen Kranen für die Maschinenbeschickung,
für das Steuern von
einfachen Winden,
Hebebühnen mit geringer Hubhöhe und kleiner Abmessung,
für das Überwachen von
einfachen Maschinen, Apparaten, kleinen Leitständen und Messwarten.