Art. 7 32012R1025 - Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung
Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.