Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für UV-Polymerisationsdurchlauftrockner
4.5.1
Verkleidungen und Verdeckungen
Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen oder geöffnet werden, müssen so mit der Strahlungsquelle gekoppelt sein, daß bei Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen die Strahlungsquelle zwangläufig abgeschaltet wird.
"Häufig" werden Verkleidungen und Verdeckungen z.B. auch bei Instandhaltungsarbeiten abgenommen, wenn sie innerhalb einer Arbeitsschicht mindestens einmal entfernt werden.
4.5.2
Brandschutz
Zur Vermeidung eines Brandes darf die volle Leistung des UV-Brenners nur bei laufender Maschine auf das Gut abgegeben werden können.