Abschnitt 4.2.1 - 4.2 Beschäftigungsbeschränkungen
4.2.1 Jugendliche
Versicherte/Beschäftigte unter 18 Jahren (Jugendliche) dürfen nach dem Jugendschutzgesetz nicht beschäftigt werden mit z.B.
Gefahrstoffen,
Schweiß- und Schneidarbeiten in engen Räumen,
dem Betreiben und In-Stand-Halten folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
Sägemaschinen (z.B. Motorsägen, Kreissägen, ausgenommen Stichsägen),
Hobelmaschinen,
Fräsmaschinen,
Hack- und Spaltmaschinen,
dem selbstständigen Führen und Warten von:
kraftbetriebenen Fahrzeugen (z.B. auch Muldenfahrzeugen),
kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z.B. Gabelstapler),
Erdbaumaschinen,
Verdichtungsmaschinen (z.B. Straßenwalzen),
Freischneidern,
Mähmaschinen,
kraftbetriebenen Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten,
Rammen,
Hebebühnen,
Hubarbeitsbühnen,
kraftbetriebene Leitern,
dem Beseitigen von Stauungen und Brückenbildungen in Silos und Bunkern.
Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 15 Jahren, soweit
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
ihr Schutz durch die Aufsicht und Anleitung einer fachlich geeigneten Person gewährleistet ist.