Abschnitt 39 BGV D36 DA - Zu § 17 Abs. 1:
Hinsichtlich der Trittsicherheit von Stufen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 3. Hierzu zählen auch Tritte mit einer Stufe.
Hinsichtlich der Trittsicherheit von Stufen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 3. Hierzu zählen auch Tritte mit einer Stufe.