DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren
Vorherige Seite
Nächste Seite
Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1.1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Inhaltsverzeichnis
DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren
Abschnitt 1.2, 1.2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2.1, 2 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz 2.1 Verantwortung
Abschnitt 2.2, 2.2 Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 2.3, 2.3 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung
Abschnitt 2.4, 2.4 Persönliche Anforderungen und Eignung
Abschnitt 2.5, 2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abschnitt 2.6, 2.6 Unterweisung
Abschnitt 2.7, 2.7 Erste Hilfe
Abschnitt 2.8, 2.8 Instandhaltung
Abschnitt 2.9, 2.9 Prüfungen
Abschnitt 3.1, 3 Feuerwehreinrichtungen 3.1 Bauliche Anlagen
Abschnitt 3.2, 3.2 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge
Abschnitt 3.3, 3.3 Persönliche Schutzausrüstungen
Abschnitt 4.1, 4 Betrieb 4.1 Verhalten im Feuerwehrdienst
Abschnitt 4.2, 4.2 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Abschnitt 4.3, 4.3 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr
Abschnitt 4.4, 4.4 Wasserförderung
Abschnitt 4.5, 4.5 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen
Abschnitt 4.6, 4.6 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen
Abschnitt 4.7, 4.7 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme
Abschnitt 4.8, 4.8 Dienst an und auf Gewässern
Abschnitt 4.9, 4.9 Taucheinsatz
Abschnitt 4.10, 4.10 Einsatz mit Atemschutzgeräten
Abschnitt 4.11, 4.11 Einsturz- und Absturzgefahren
Abschnitt 4.12, 4.12 Gefährdung durch elektrischen Strom
Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 49, Fristen für Eignungsuntersuchungen
Anhang 1, Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträgern
Anhang 2, Vorschriften, Verordnungen, Regeln, Informationen, Normen