Abschnitt 3.3 BGI/GUV-I 5080
3.3
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. |
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Für den Versicherten ergibt sich die bestimmungsgemäße Benutzung aus Informationen bzw. Benutzungshinweisen des Herstellers, z.B.
Aufbau- und Verwendungsanleitungen für Gerüste,
Verwendungsanleitungen für Grabenverbaugeräte,
Betriebsanweisungen (z.B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen),
Arbeitsanweisungen, z.B. Montageanweisungen, Abbruchanweisungen,
dem berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen.
Falls es keine der oben genannten Anweisungen oder Anleitungen gibt, ergibt sich die bestimmungsgemäße Benutzung aus der allgemein üblichen Benutzungsart.
Die bestimmungsgemäße Benutzung verbietet insbesondere Manipulation an Schutzeinrichtungen, z.B. die Überbrückung von Schutzschaltern.
Eine nicht bestimmungsgemäße Benutzung liegt z.B. vor, wenn eine Radladerschaufel zum Heben oder Transportieren von Personen verwendet wird oder Schaltafeln als Abdeckung größerer Bodenöffnungen verwendet werden.
Die Arbeitsaufgaben werden z.B. festgelegt durch
den Arbeitsvertrag,
Arbeitsanweisungen,
mündliche Absprachen.