Abschnitt C6.1 - Warn- und Absperrmaßnahmen
Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch Absperr- oder Warnmaßnahmen zu sichern.
Maßnahmen der Verkehrslenkung sind grundsätzlich Aufgabe der Polizei.
Der Abstand bzw. Beginn von Sicherungsmaßnahmen muss die mögliche Höchstgeschwindigkeit herannahender Fahrzeuge berücksichtigen.
Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichert werden.
An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu benutzen.
Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht zu beleuchten.
Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehr nicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge deshalb möglichst so aufstellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird.