Abschnitt 26.2 - 26.2 Benutzung
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen.
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen.