§ 10 - Durchschußhemmende Abtrennungen
(1) Durchschußhemmende Abtrennungen müssen so ausgeführt und befestigt sein, daß sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen.
(2) Türen von durchschußhemmenden Abtrennungen müssen durchschußhemmend, selbstschließend und von außen nur mit einem Schlüssel oder vergleichbaren Verschlußmitteln zu öffnen sein. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren
(3) Fenster von durchschußhemmend abgetrennten Bereichen, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen mit Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen ausgerüstet sein.
(4) Arbeitsplätze hinter durchschußhemmenden Abtrennungen müssen ausreichend bemessen und belüftet sein.