32012R1025 - Verordnung (EU) 1025/2012

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Art. 23 32012R1025 - Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.