§ 20 GaVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen oder Räumen nach § 34 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
- 2.Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstatt- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.