Abschnitt 5.1 - 5.1 Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung gilt als erfüllt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken auf Grundlage einer Eignungsuntersuchung bei Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen.
Informationen zum Thema "Eignungsuntersuchungen" enthält die DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis".