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Abschnitt 83 - Zu § 25 Abs. 3 Nr. 3:Teile der Konstruktion sind dann als Aufstieg geeignet, wenn sie den Forderungen des § 25 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.