§ 24 - Anforderungen an Personen, Beauftragung
(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.
(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.