§ 23 ThürGarVO - Übergangsbestimmungen
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsbestimmungen (§ 18) entsprechend anzuwenden.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsbestimmungen (§ 18) entsprechend anzuwenden.