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Boenisch, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 13
Gefahrgutorganisation im Betrieb

Joachim Boenisch, Hamburg, Gefahrgutbeauftragter und Geschäftsführer der eska Ingenieurgesellschaft mbH

 Boenisch: Gefahrgutorganisation im Betrieb - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 4 - 13>>

„Risiken und Nebenwirkungen“ treten nicht nur bei manchen Arzneimitteln auf. Auch viele Stoffe und Produkte, die aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sind, können gefährlich werden. Wer sie sicher transportieren will, muss die Spielregeln kennen.

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Am Abend des 7. Juli 1987 befuhr ein fünfachsiger Sattelzug aus Koblenz die Bundesstraße 255 in Richtung Osten. Weil die Bremsen überhitzt waren, verlor der Fahrer auf einer abschüssigen Strecke die Gewalt über das Fahrzeug, das 28.000 Liter Benzin und 6.000 Liter Dieselkraftstoff geladen hatte. In Herborn prallte der Lkw gegen ein Haus, der Tankwagen fing Feuer und explodierte: Fünf Menschen verloren ihr Leben und 38 wurden teilweise schwer verletzt.

Diese Katastrophe löste eine Debatte über Gefahrguttransporte aus. Der damalige Bundesverkehrsminister Jürgen Warnke kündigte verschärfte Sicherheitsbestimmungen und Kontrollen an. In der anschließenden fachlichen und politischen Aufarbeitung stellte sich schnell heraus, dass jeder am Gefahrguttransport Beteiligte für sich eigentlich ganz gut funktionierte. Doch ein Koordinator fehlte. Diese Erkenntnis führte schon zwei Jahre später zur Einführung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und damit zur Pflicht für Unternehmen, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen.

Heute werden jährlich allein in Deutschland rund 350 Millionen Tonnen gefährlicher Güter transportiert. Damit diese Transporte ans Ziel kommen, ohne Menschen und Umwelt zu gefährden, müssen alle Mitarbeiter, die daran beteiligt sind, über die Risiken und Schutzmaßnahmen im Bilde sein.

Eine Inventur des Gefahrgutaufkommens im Unternehmen und regelmäßige Schulungen stehen auf der Tagesordnung. Dabei sollten Gefahrgutbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten. Denn Gefahrgüter und Gefahrstoffe sind enge Verwandte – und die beiden verantwortlichen Personen im Unternehmen können ihren Arbeitsaufwand bei Gefährdungsbeurteilung und Schulung reduzieren, wenn der Informationsaustausch gut funktioniert.

Doch dazu muss natürlich auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Grundwortschatz der Gefahrgut-Spezialisten kennen. Worum geht es also, wenn von gefährlichen Gütern die Rede ist? Gefahrgüter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

So lautet die Definition in dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter.

Nicht in einen Topf: Gefahrgüter und Gefahrstoffe

Oft werden Gefahrstoff und Gefahrgut in einen Topf geworfen. Es gibt sicherlich Gemeinsamkeiten, aber die beiden Rechtsgebiete sind so unterschiedlich, dass es für diesen Topf keinen Deckel geben kann.

Gefahrstoffrecht

Im Gefahrstoffrecht geht es um die Tätigkeiten, den langfristigen oder immer wiederkehrenden Umgang mit den Stoffen. Hier steht der Schutz der Mitarbeiter und Verbraucher im Vordergrund. Erst nach einer Gefährdungsbeurteilung, dem Erstellen einer Betriebsanweisung und der Unterweisung darf der Mitarbeiter mit dem Gefahrstoff tätig werden.

Gefahrgutrecht

Das Gefahrgutrecht soll vor den vergleichsweise kurzzeitig wirkenden Risiken beim Transport schützen. Deshalb steht die Vermeidung von Unfällen und, wenn es doch dazu gekommen ist, das richtige Verhalten im Notfall im Vordergrund. Das Gefahrgutrecht unterscheidet je nach Gefahrauslöser – z.B. explosiv, entzündlich, ätzend usw. – mehrere Gefahrgut-Klassen. Für jede Klasse gibt es ein bestimmtes Kennzeichen (Label). Mit der Klassifizierung wird der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis einer Klasse zugeordnet und er/es erhält eine spezifische vierstellige UN-Nummer (z.B. 1203 für Benzin, 1950 für Druckgaspackungen).

Das Kennzeichen bzw. die UN-Nummer wird auf der Verpackung angebracht und im Beförderungspapier aufgeführt. Auch die Fahrzeuge werden mit orangefarbenen Warntafeln und dem jeweiligen Label im Großformat gekennzeichnet. So sind alle Personen in der Transportkette im Bilde und während der Beförderung wird weithin sichtbar auf das Gefahrgut hingewiesen. So wissen im Falle eines Falles die Rettungskräfte, was zu tun und zu lassen

 Boenisch: Gefahrgutorganisation im Betrieb - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 4 - 14<<>>

ist. Steht beispielsweise auf der orangefarbenen Warntafel ein „X“, dann ist das Löschen mit Wasser erst nach Rücksprache mit einem Spezialisten erlaubt.

Die wichtigsten Vorschriften rund um Gefahrguttransporte

Gefahrgut wird auf Straße und Schiene, über See oder in der Luft transportiert. Weil dabei unterschiedliche Bedingungen herrschen, gibt es für jeden Verkehrsträger eine eigene Vorschrift. Basis für alle ist aber das Orange Book, denn nur so ist intermodaler Verkehr möglich.

Zusätzlich zu den internationalen Regelungen gelten in Deutschland natürlich auch nationale Vorschriften wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz und zahlreiche Verordnungen: die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV). Die „Sicherheitsexperten“ werden die Technischen Regeln vermissen. Die kennt das Gefahrgutrecht nicht. Sie sind in die jeweiligen Vorschriften integriert.

„Orange Book“ (Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der UN)

Das „Orange Book“ enthält Grundlagen zu Dokumentation, Verpackungen, Klassifizierung, Umgang, Verfahrensweisen und technischen Umschließungsanforderungen zur Beförderung gefährlicher Güter und Gegenstände. Es bildet die Basis für alle internationalen Gefahrgutvorschriften.

„Europäisches Übereinkommen über die Beförderung auf der Straße“ (ADR)

ADR (von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Das GGBef bildet das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln in Deutschland. Der Begriff „Beförderung“ umfasst nach diesem Gesetz nicht nur den Transport an sich, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen).

Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschiff (GGVSEB)

Die GGVSEB setzt die EG-Gefahrgutrichtlinie um und trifft unter anderem Regelungen für Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und zur Fahrwegbestimmung.

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

Die GGAV enthält allgemeine Ausnahmen, die rein national angewendet werden können. Sie richten sich an verschiedene Verkehrsträger und stellen in der Regel eine Erleichterung dar.

Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)

Die GbV regelt u.a. die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten. Sie setzt die Sicherheitsberater-Richtlinie (Richtlinie 96/35/EG des Rates über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen) der EU um.

Gefahrgut kommt in jedem Unternehmen vor

Wer bei Gefahrgut jetzt immer noch an die Tankwagen voller Benzin oder Dieselkraftstoff denkt, der irrt sich. Zwar machen diese Produkte den Löwenanteil der Gefahrgut-Transporte aus. Doch gefährliche Güter treten in den unterschiedlichsten Bereichen auf: als Schmiermittel und Speziallack in der Automobilindustrie, als Düngemittel in der Landwirtschaft, als Spraydose im Handel, als Reinigungsmittel oder benutzte Putzlappen in allen Branchen. Aber auch als Feuerzeug, wenn die Marketingabteilung plötzliche 5.000 Stück als Werbemittel verschicken will.

Und das Gefahrgutrecht kennt nicht nur Pflichten für alle, die gefährliche Güter befördern. Auch Unternehmen, die solche Stoffe, Güter oder Produkte verpacken, die beladen, befüllen oder entladen, müssen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Deshalb kann ohne Prüfung kein Unternehmen mit gutem Gewissen für sich in Anspruch nehmen, „garantiert Gefahrgutfrei“ zu sein.

Für eine Bestandsaufnahme ist es am einfachsten, sich den In- und Output des Unternehmens anzusehen. Die gefahrgutrechtliche Verantwortung für alles, was in das Unternehmen hineinkommt, ist minimal, denn der Transport ist bereits abgeschlossen. Doch vieles, was hinein kommt, geht auch wieder hinaus. So sind z.B. die Farbspraydosen, die der fertigen Maschine beigelegt werden, um kleine transportbedingte Kratzer gleich auszubessern, Gefahrgut.

Beim Output ist es nicht so einfach, dem Gefahrgut auf die Spur zu kommen. Da gibt es den Musterversand, bei dem die Abteilung immer sagt: „Das ist aber nur ganz wenig!“ Ob es sich um Gefahrgut handelt, ist aber unabhängig von der Menge! Da gibt es Abfall, der gefährlich sein kann, Gefahrgut in Maschinen und Anlagenteilen und auch die Autos der Servicetechniker lassen das Herz des kontrollierenden Polizisten höher schlagen.

Am Anfang steht die Gefahrgutinventur

Um zu klären, ob das Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten braucht, welche Personen geschult werden müssen und wie das alles zu organisieren ist, steht am Anfang die „Gefahrgut-Gefährdungsbeurteilung“, die Gefahrgutinventur. Dabei werden diese Fragen beantwortet:

  1. Welche Gefahrgüter treten im Unternehmen auf? In welche Gefahrklassen gehören sie?

  2. Welche Verkehrsträger nutzt das Unternehmen?

  3. Können Erleichterungen in Anspruch genommen werden, weil Gefahrgut nur in kleinen (begrenzten) Mengen auftritt?

  4. Sind Mitarbeiter schon gefahrgutrechtlich geschult?

  5. Gibt es gefahrgutrechtliche Besonderheiten?

  6. Welche Verantwortlichkeiten hat das Unternehmen?

Ist alles zusammengetragen, dann können die nächsten Schritte eingeleitet werden. Oft ist es sinnvoll, das zusammen mit einem Berater zu tun.

Ein Gefahrgutbeauftragter wird nicht benötigt, wenn nur „begrenzte Mengen“ (gemäß 1.1.3.6 ADR – Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) versendet werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf bei betrieblichen Aufgaben befördert werden. Er wird auch nicht benötigt, wenn gefährliche Güter lediglich empfangen werden oder das Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist. Es gelten außerdem Ausnahmen bei radioaktiven Stoffen. Alle diese Details stehen im § 1b Befreiungen der GbV.

Rechtssichere Gefahrgutorganisation

Der Gefahrgutbeauftragte berät den Unternehmer und trägt mit seinen Kontrollen und Schulungen dazu bei, dass alles vorschriftsmäßig läuft. Nur Schulungsanbieter, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) dafür zugelassen sind, dürfen die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten übernehmen. Je nach Anzahl der Verkehrsträger dauert die Ausbildung bis zu einer Woche. Danach muss der angehende Gefahrgutbeauftragte an der IHK eine Prüfung ablegen und bestehen. Alle fünf Jahre steht eine Fortbildungsprüfung auf dem Programm, eine erneute Schulung ist dann nicht notwendig. Alle Details hierzu sind in der Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten festgelegt. Nun muss der Gefahrgutbeauftragte nur noch durch das Unternehmen schriftlich bestellt werden.

Doch entscheidend für sichere Transporte sind natürlich die Mitarbeiter, die tatsächlich mit dem Gefahrgut umgehen. Die Säulen einer rechtssicheren Gefahrgutorganisation sind die „Beauftragten Personen“. Das sind Mitarbeiter, die (im Auftrag des Unternehmers) eigenverantwortlich Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen. Soweit die Definition gemäß § 1a GbV – Begriffsbestimmungen. Weil es hier um eigenverantwortliche Arbeiten geht, ist ganz klar: In einer rechtssicheren Organisation können nur „Leiter“, z.B. Abteilungsleiter, zu Beauftragten Personen bestellt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) legt in § 9 „Handeln für einen anderen“ auch fest, dass auch die Fehler, die in der Arbeit solcher Beauftragten Personen auftreten, bei diesen Personen geahndet werden.

Gefahrgutbeauftragte: Intern oder extern?

„Outsourcing“ ist in aller Munde, denn es gilt Kosten zu sparen. Gerade die häufig ungeliebte Position des Gefahrgutbeauftragten bietet sich anscheinend für eine Outsourcing-Lösung an. Doch es gibt Vor- und Nachteile für beide Lösungen. Ob in- oder extern günstiger ist, ist abhängig von der Betriebsgröße und von dem Stellenwert, den Gefahrgutbeförderungen im Unternehmen haben.

So wird beispielsweise ein Automobilkonzern mindestens einen, wahrscheinlich sogar mehrere interne Gefahrgutbeauftragte (GB) beschäftigen. Hier ist ein immer präsenter Ansprechpartner gefragt, der auch in vertraulichen Fragen gehört werden muss. Außerdem zählen zu seinen Aufgaben auch die Vertretung der Unternehmensinteressen bei Behörden und Verbänden. Das kann ein externer GB kaum glaubwürdig leisten.

Andererseits ist etwa ein kleiner Chemiehändler mit einer externen Lösung besser bedient. Viele Aufgaben treten hier nur gelegentlich auf, sodass es sich nicht lohnt, einen Mitarbeiter damit zu beschäftigen, kontinuierlich die Vorschriftenentwicklung zu verfolgen.

Natürlich gibt es auch einen Mittelweg: der interne GB, der durch einen externen Gefahrgutberater unterstützt wird. Sind in diesem Modell die Schnittstellen klar definiert und die Aufgaben konkret verteilt, dann hat dieses Zweigestirn viele Vorteile, für das Unternehmen und auch für den internen GB. Es lässt sich sogar eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung organisieren.

Mitarbeiterschulung rund um Gefahrgut

Auch die einzelnen Mitarbeiter, wenn sie denn mit Gefahrgut zu tun haben oder Gefahrgut-Kollegen vertreten sollen, müssen wissen, wofür sie verantwortlich sind: „Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten … haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten“, heißt es in § 4 – Allgemeine Sicher-

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heitspflichten der Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschiff (GGVSEB) und sinngemäß auch in Regelungen für die anderen Verkehrsträger.

Dieser Personenkreis braucht nicht bestellt zu werden, er muss aber die notwendigen Kenntnisse über die maßgebenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften besitzen. Dieses Wissen wird durch Schulungen erreicht. Diese Schulungsverpflichtung besteht immer, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist.

Natürlich müssen diese Schulungen nachgewiesen werden, daher sollte der Ausbilder stets an eine Bescheinigung denken. Das Original erhält der Teilnehmer und die Kopie wandert in die Personalabteilung.

Tipp:

Einen guten Überblick, wer welche Pflichten hat, enthält die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Eine kleine Auswahl:

  • Auftraggeber des Absenders

  • Absender

  • Beförderer

  • Halter

  • Fahrzeugführer

  • Beteiligter im Straßenverkehr

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmer

  • Bahnreisender

Die genannten Adressaten können Einzelpersonen, aber auch das gesamte Unternehmen sein. In den §§ 18 bis 34 GGVSEB ist ganz detailliert aufgeführt, welche Pflichten der jeweilige Beteiligte erfüllen muss. Aus den detaillierten Inhalten der GGVSEB lassen sich hervorragend Checklisten erstellen.

So muss der Absender u.a.

  • das Gefahrgut erkennen und klassifizieren,

  • auf das Gefahrgut hinweisen,

  • das Beförderungspapier mit allen Inhaltsangaben bereitstellen und

  • beim Versand von begrenzten Mengen die Bruttomasse übermitteln.

Fazit: Umfangreiches Regelwerk mit großen Spielräumen

Abweichend vom Arbeitsschutzrecht, ist im Gefahrgutrecht alles 150 %ig geregelt. Diese Regeln sind sehr umfangreich. Allein das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) umfasst über 1.000 Seiten.

Für die Umsetzung im Betrieb gibt es viele Spielräume. Eine Betriebsanweisung wie im Gefahrstoffrecht gibt es im Gefahrgutrecht (leider) nicht. Bis vor einigen Jahren war das Unfallmerkblatt die Gefahrgutanweisung für den Notfall. Das ist aber schon seit ein paar Jahren nicht mehr so. Es gibt jetzt lediglich eine vierseitige allgemein gehaltene Anweisung für den Fahrzeugführer.

Hier sind also in erster Linie die Unternehmer gefordert. Sie sollten zunächst dafür sorgen, dass zumindest ein Gefahrgutbeauftragter bestellt und eventuell ein externer Berater zu Hilfe geholt wird. Erste Anlaufstelle für Informationen kann die IHK sein. Dort gibt es auch Hinweise zu Schulungsanbietern und kompetenten Beratern in der Region. Nach einer gemeinsamen Bestandsaufnahme werden dann die erforderlichen Maßnahmen festgelegt: von der Pflege der Gefahrgutdaten in einer Datenbank, über den Einkauf von Kennzeichen und geeigneten Verpackungen bis hin zur regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter.

Info

Selbsttest:

Gefahrgut, was ist das?

„Keine Zeit, ich kann mich doch nicht um alles kümmern. Mein Schreibtisch biegt sich, mein Outlook läuft über.“ Das sind typische Unternehmerantworten – nicht nur wenn es um Gefahrgut geht. Doch weil sie es gewohnt sind, Verantwortung für vieles zu tragen, bleibt bei den Unternehmern ein ungutes Gefühl zurück: Ist man womöglich für etwas verantwortlich und weiß es gar nicht?

Damit Sie endlich Klarheit haben, ob Sie in der Pflicht stehen und Ihr Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benötigt, hier fünf schnelle Fragen:

Ja

1. Diese Aufkleber (siehe oben) habe ich schon einmal bei uns gesehen.

2. Unsere Logistikpartner fragen, ob es nicht (doch) Gefahrgut sein könnte.

3. Immer wenn Abfall abgeholt wird, ist der Lkw mit einer (Warn-)Tafel gekennzeichnet.

4. In unseren Sicherheitsdatenblättern findet sich im Abschnitt 14 ein Eintrag.

5. Einige Verpackungen in unseren Regalen haben diese Kennzeichen (siehe unten).

Summe

Auswertung

0 Ja:

Sie sollten zumindest diesen Artikel durchlesen und die Fragen noch einmal beantworten!

1–2 Ja:

Wenn Sie einmal Ja angekreuzt haben, dann sollten Sie sich mit den folgenden Seiten auseinandersetzen, die Lage ist noch unklar.

3–5 Ja:

Sie sollten sofort handeln und das Thema Gefahrgut gleich auf die Tagesordnung für das nächste Meeting setzen. Lesen Sie noch die folgenden Seiten und Sie sind bestens für dieses Meeting präpariert.

Eine Sammlung der wichtigsten Links zu den Original-Gesetzestexten sowie Erläuterungen und Expertenforen aufwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 10224

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