Abschnitt 5 TRD 500 - Prüfbescheinigungen (1)
5.1 Der Sachverständige erstellt über jede Prüfung oder abgeschlossene Teilprüfung
nach den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.5 eine Stellungnahme (§ 10 Abs. 3 DampfkV) bzw. einen Bericht (§ 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV, § 14 Abs. 1 Satz 4 DampfkV)(1),
nach den Abschnitten 2.1.2. bis 2.1.4 eine Bescheinigung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 DampfkV)(1);
hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen auf.
5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und schlägt Maßnahmen zur Behebung der Mängel vor. Für die Maßnahmen bei Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten, sind in TRD 508 besondere Festlegungen getroffen.
5.3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt, sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten. Die Aufsichtsbehörde erhält in den Fällen nach Abschnitt 5.2 Satz 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung; das gleiche gilt für die Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung.