Abschnitt 3.4 - Unterweisungen und Einweisungen
Der Unternehmer unterweist die geeigneten Personen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten auf Freileitungen. Er unterweist vor der erstmaligen Tätigkeit unter Einbindung praktischer Übungen und danach mindestens einmal jährlich über die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz.
Die Vorgesetzten dokumentieren die Unterweisungen.
Der Arbeitsverantwortliche weist die geeigneten Personen in die spezifischen Gefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ein.