Abschnitt 4.6 - 4.6 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen
§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen (1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden. |
Hierzu dient z. B. , dass
Rettungs- und Selbstrettungsübungen nur mit einer zusätzlichen Sicherung an einem weiteren Anschlagpunkt durchgeführt werden,
vor Übungen aus den max. zulässigen Höhen Gewöhnungsübungen aus geringeren Höhen, beginnend bei Geschosshöhe, durchgeführt werden.
Selbstrettungsübungen nur bis zur Höhe von 8 m durchgeführt werden.
bei Rettungsübungen aus Höhen oder Tiefen keine Personen auf Tragen eingesetzt werden,
bei Übungen in Schächten, Behältern, Silos usw. das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgeschlossen ist.
Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen", DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" und Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 1).
§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen (2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden. |
Hierzu dient z. B., dass bei Übungen und Vorführungen mit Sprungrettungsgeräten das Gewicht des Fallkörpers auf 50 kg und die Fallhöhe auf 6 m begrenzt werden.
Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".