Abschnitt 11.3 - 11.3 Sieben und Trocknen von Nitrocellulose
11.3.1 Feuchthalten beim Sieben
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nitrocellulose vor dem Verarbeiten in feuchtem Zustand gesiebt wird.
11.3.2 Vermeidung von Austrocknen und Staubbildung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose vermieden wird.
11.3.3 Trockenräume
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Trocknen von Nitrocellulose in Trockenräumen nach Unterkapitel 3.4 dieses Teils der Regel vorgenommen wird.