Abschnitt 4.2 - 4.2 Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten
4.2.1 Allgemeines
Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten sind gemäß dem betriebsspezifisch aufgestellten Instandhaltungsprogramm, je nach betrieblichem Erfordernis, folgende Tätigkeiten durchzuführen:
Montage und Demontage der Atemschutzgeräte
Reinigung und Desinfektion von gebrauchten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
Wartung und Instandhaltung von Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
Reparatur und Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z. B. Filter)
Befüllen von Druckluftflaschen mit Atemluft nach DIN EN 12021
Prüfung von gereinigten, desinfizierten und getrockneten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
Dokumentation durchgeführter Arbeiten
Überwachung von Lagerzeiten
Planung durchzuführender Arbeiten
Bei ausschließlicher Benutzung von Einweg-Atemschutzgeräten (z. B. partikel- und/oder gasfiltrierenden Halbmasken) entfällt die Wartung.
Wenn wiederverwendbare Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet werden, ist eine Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.
Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.
Dazu gehören z. B.:
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
Entsorgung
Hygienevorschriften
Schwarz-Weiß-Trennung
Einweisung in Prüfgerätschaften
Einweisung in Desinfektionseinrichtungen
Einweisung in Kompressoren und Fülleinrichtungen
Dokumentation (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)
Gemäß TRBS 3145/TRGS 745 dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die
- 1.
erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und
- 2.
unterwiesen sind (siehe dazu § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen").
4.2.2 Ausbildungsvoraussetzungen
abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder langjährige Erfahrung im technischen Bereich
angemessene geistige und charakterliche Eignung
arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung
Grundkenntnisse in der Benutzung von Atemschutzgeräten, deren Pflege und Wartung durchgeführt werden soll
4.2.3 Dauer der Aus- und Fortbildung
Tabelle 2
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung |
---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken | Sofern ausschließlich Einweggeräte benutzt werden, ist keine Wartung der Atemschutzgeräte erforderlich. | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung | 16 LE | 8 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte | 32 LE | 16 LE |
Regenerationsgeräte | 28 LE | 16 LE |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | Werden wiederverwendbare Atemschutzanzüge eingesetzt, ist eine zusätzliche Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig. | |
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend | 6 LE | 6 LE |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten
4.2.4 Ausbildung
Um die in Kapitel 4.2.1 genannten Tätigkeiten durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden:
Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
Prüffristen
Zweck des Atemschutzes
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb vorgesehenen Atemschutzgeräte
Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
Reinigung, Desinfektion und Trocknung nach Gebrauchsanleitungen
Gefahren durch Desinfektionsmittel und Schutzmaßnahmen, Infektionsgefahren
Arbeitsschutz und Hygiene in der Atemschutzwerkstatt
Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen
Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen 4
Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen
Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten
Umgang mit Druckgasbehälter
Entsorgung
Dokumentationspflichten (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)
4.2.5 Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
Neuerungen und Änderungen in der Gerätetechnik
Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten
Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten
Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen
Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen
Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen (z. B. Trageplatte Pressluftatmer, Gebläseeinheit)
Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
entfällt bei Selbstrettern und filtrierendem Atemschutz
entfällt bei Selbstrettern