Abschnitt 5.33.5 - 5.33.5 Anzünden
Das Anzünden des zur Vernichtung vorgesehenen Explosivstoffes muß "unter Sicherheit" erfolgen.
Dies kann z.B. durch
elektrische Fernzündung
oder
zeitverzögert
erfolgen.
Das Anzünden des zur Vernichtung vorgesehenen Explosivstoffes muß "unter Sicherheit" erfolgen.
Dies kann z.B. durch
elektrische Fernzündung
oder
zeitverzögert
erfolgen.