§ 289 BGB - Zinseszinsverbot
1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.