Abschnitt 32.2 - 32.2 Vermeidung von Detonationsübertragung beim maschinellen Zusammenfügen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Zusammenfügen des elektrischen Teils mit der Sprengkapsel im Falle einer Explosion keine Gefährdung von Versicherten erfolgen kann.