Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/-Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO
In der Regel GK 3 oder GK 5, wenn die Gesamtfläche eines Kindergartens 400 m2 übersteigt
1.6 Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO
Sonderbau Tageseinrichtungen für Kinder Art. 2 Abs. 4 Punkt 10 BayBO
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Nutzung
Kindergarten mit z.B. drei Gruppen bzw. 75 Kindern
Nutzer
Kinder von drei bis sieben Jahren
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert
ortskundig
teilweise behindert ca. 8 % (Bundesdurchschnitt)
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Betreuung durch Erzieherinnen
Brandlast
geringer als in Standardgebäuden
Gefahr der Brandentstehung
geringer als in Standardgebäuden
ggf. Gefahren durch Bastelarbeiten oder Ausschmückungen
Kerzen, Weihnachtsgestecke, Weihnachtsbäume
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 231 – 01.02.2011>>
Gefahr der Ausbreitung von Feuer und Rauch abhängig von:
Abständen von Nachbargebäuden oder Brandwänden
Unterteilung durch innere Brandwände
Feuerwiderstandsfähiger Trennung von Nachbarnutzungen
Größe der Einrichtung
Trennung der einzelnen Gruppenräume
Vorhandensein eines Flures bzw. dessen brandschutztechnischer Trennung
Brandlasten oder Nutzung der Flure
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Holzbalkendecken ggf. nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig
schlechtem Anschluss der alten Holzbalkendecken an Wände
Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von:
Anzahl der baulichen Rettungswege
Nutzung der Rettungswege (z.B. Spielflure)
fehlendem Ausgang der Gruppenräume direkt ins Freie
Überschreitung der Rettungsweglänge
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von:
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
ausreichenden Abständen oder Brandwänden zu Nachbargebäuden
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
tragenden Bauteilen der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Mögliche Beurteilungsgrundlage
BayBO/MBO unter Berücksichtigung der besonderen Nutzung und Bedingungen durch die große Anzahl der Kleinkinder mit dem Ziel, die baurechtlichen Schutzziele zu erreichen.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 232 – 01.02.2011<<>>Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
2. Abwehrender Brandschutz
2.1 Feuerwehrpläne
im Einzelfall erforderlich, im Einvernehmen mit der FW
2.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
2.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant? Vergleich mit den Anforderungen zwischen 1.000 und 1.600 l/min
Folgende Löschwasserquellen können angesetzt werden:
öffentliche und private Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Löschwasserbrunnen, -teiche, -behälter
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 233 – 01.02.2011<<>>3. Baulicher Brandschutz
3.1 Bebauung der Grundstückes und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Sondergebiet)
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände
3.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte, Brandwände (Art. 28 BayBO)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Zum Beispiel:
Äußere Brandwände sind ..........
Innere Brandwände sind ..........
Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS im Zuge von Fluren
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse:
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände, Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)
Fußbodenhöhe bis 7 m, wie GK 3 feuerhemmend
Fußbodenhöhe höher 7 m, wie GK 5 feuerbeständig
Fußbodenhöhe bis 13 m, ggf. hochfeuerhemmend (bis 400 m2 NE)
Außenwände (Art. 26 BayBO)
ab GK 4 nichtbrennbar oder feuerhemmend
Vorkehrungen bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 234 – 01.02.2011<<>>
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)
wie Baurecht (F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)
Türen T 30 bzw. T 30 RS
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (in Anlehnung an Ziffer 2.4 SchulBauRL)
Abweichung von Art. 29 BayBO, Öffnungen in Decken
Möglichkeit Hallenwände wie Geschossdecken, Türen nur zu Fluren T 30 RS
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
wie Baurecht (F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)
Öffnungen Feuerwiderstand wie Decken
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)
wie Baurecht (harte Bedachung)
3.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
3.3.1 Führung der Rettungswege
Von der Obersten Baubehörde in Bayern wird die Auffassung vertreten, dass für Gruppenräume im EG der zweite Rettungsweg in Form eines Ausganges direkt vom Gruppenraum aus ins Freie erforderlich ist. Dieser Ausgang ist grundsätzlich als Tür vorzusehen.
Aus dem OG können anstelle von Treppen fest angebrachte Rutschen als zweiter Rettungsweg dienen (nach DIN 7926). Der zweite Rettungsweg sollte für Gruppenräume auch im OG direkt ins Freie führen, z.B. über Balkontüren mit Treppen oder Rutschen.
Erdgeschoss:
immer zwei bauliche Rettungswege
1. RW-Tür in den Garten, 2. RW über nicht notwendigen Flur zum Ausgang
zu einem Sammelplatz
Obergeschoss:
grundsätzlich alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über eine notwendigen Flur in der Regel nicht möglich
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 235 – 01.02.2011<<>>zwei Rauchabschnitte im Flur und Bypasslösungen, um rauchfreien Flurabschnitt zu erreichen
mindestens zwei Treppenräume ins Freie (ein TR über eine Halle oder Außentreppe) bis zu einem sicheren Sammelplatz
3.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Innerhalb der Gruppenräume
Erdgeschoss:
Freihalten der Rettungswege zur Ausgangstür in den Garten
Terrassentür nicht verschlossen
Obergeschosse:
Freihalten der Rettungswege zur Ausgangstür in den Flur RA 1
Freihalten des Zuganges zum Nachbarzimmer und Flur RA 2
Flure (in Anlehnung an Ziffer 3.3 und 3.4 SchulBauRL)
Stichflure maximal 10 m
Flurbreite mindestens 1,5 m
Flur nach Baurecht ggf. kein notwendiger »Spielflur« im EG
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte von maximal 30 m mittels RS-Türen
Bekleidung brennbarer Baustoffe mit nichtbrennbaren Baustoffen
Treppe (in Anlehnung an Ziffer 3.4 und 4 SchulBauRL)
Treppenbreite mindestens 1,2 m, maximal 2,4 m
keine Wendeltreppen
Tritt- und Setzstufen
Feuerwiderstandsfähigkeit nach BayBO
Treppenräume (in Anlehnung an Ziffer 2.3 SchulBauRL)
GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung nicht berechenbar)
GK 4 hochfeuerhemmend
GK 5 Bauart BW
Türen
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 236 – 01.02.2011<<>>Sammelplatz
ausreichend groß
weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)
sicher vor Straßenverkehrsgefahren
3.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an notwendige Treppenräume
Gruppenräume im DG zwei Treppenräume
Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder
alternativ Vorsehen feuerwiderstandsfähiger Dachschrägen
3.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 und 34 BayBO)
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie (Abböschung und Außentreppe)
zweiter Rettungsweg über ggf. nicht notwendigen Flur
im zweiten Untergeschoss keine Gruppenräume !!!
bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen
3.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, ETB, Verordnung für Technische Anlagen)
Die haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Aufzüge/Feuerwehraufzüge
Leitungsanlagen
elektrische Anlagen
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 237 – 01.02.2011<<>>der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
4. Anlagentechnischer Brandschutz
4.1 Gefahrenmeldeanlagen (in Anlehnung an Ziffer 9 SchulBauRL)
Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar
Fernsprechanschluss
als Kompensation für Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA
4.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen:
Handfeuerlöscher (Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid, Fettbrandlöscher)
Löschdecken
Treppenaugen
Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken)
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
4.3 Rauch und Wärmeabzug (BayBO in Anlehnung an Ziffer 6 SchulBauRL)
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile
Entrauchung Kellergeschoss über mindestens eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
Entrauchung der Treppenräume nach BayBO
Rauchableitung in Hallen an höchster Stelle 1 % oder oberes Drittel 2 %
ggf. Entrauchungsmöglichkeit der Flure
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 238 – 01.02.2011<<>>
4.4 Blitzschutzanlagen (in Anlehnung an Ziffer 7 SchulBauRL)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
4.5 Sicherheitsstromversorgung (in Anlehnung an Ziffer 10 SchulBauRL)
Für erdgeschossige Einrichtungen keine Sicherheitsstromversorgung.
Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall
für Sicherheitsbeleuchtung
Gefahrenmeldeanlagen
Rauchableitung
4.6 Sicherheitsbeleuchtung (in Anlehnung an Ziffer 8 SchulBauRL)
Für erdgeschossige Einrichtungen keine Sicherheitsstromversorgung
Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall
in allen Rettungswegen
in Hallen mit Rettungswegen
fensterlose Aufenthaltsräume
5 Betrieblich- organisatorischer Brandschutz
Vor allem die betrieblichen Maßnahmen können schon wegen der sich ändernden Bedingungen nicht für alle Zeit in einem BS-Nachweis/-Konzept oder in einer Baugenehmigung festgelegt werden. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für diese Maßnahmen. Sie sind immer in Abhängigkeit der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen. Diese sind regelmäßig (ca. jährlich) zu wiederholen.
Grundsätzlich gilt diese Aussage auch für die dauernde Sicherstellung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes, vor allem bei der Sicherung des Abschottungsprinzips und der Rettungswege. Bei jeder Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem alle Wände und Decken mit Brandschutzanforderungen (auch Flur und Treppenraumwände) auf Öffnungen zu überprüfen und diese ggf. zu verschließen (Nachbelegungen von Leitungen jeglicher Art werden oft nicht zulassungsgemäß verschlossen).
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 239 – 01.02.2011<<>>Die Aussagen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen treffen für alle Arbeitsstätten zu. Neben den Gefährdungen durch Brand, Explosion oder durch Gefahrstoffe sind auch alle anderen Gefährdungen zu berücksichtigen. Die Berufsgenossenschaften haben gut gegliederte Informationsschriften, welche den Arbeitgeber bei der Sicherung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes unterstützen.
Freihalten der Rettungswege
Freihalten der Flurbereiche und des Treppenraumes von brennbaren Ausschmückungen etc. Das gilt vor allem für die Flurbereiche, über die beide Rettungswege geführt werden.
Fluchtwegbeschilderung/Rettungswegplan
Vorsehen einer Fluchtwegbeschilderung mit lang nachleuchtenden Schildern nach BGV-A 8.
Auf das Anfertigen und Aushängen eines Flucht- und Rettungswegplanes kann aufgrund der Größe und Übersichtlichkeit von Kindereinrichtungen in der Regel verzichtet werden.
Elektrische Geräte und Anlagen
Wartung der elektrischen Anlage und der ortveränderlichen elektrischen Geräte, einschließlich Dokumentation der regelmäßigen Wartung in der BS-Akte.
Hinweis zu den elektrischen Geräten: Häufig sind elektrische Geräte wie Kaffeemaschinen, Tauchsieder, Wasserkocher, Toaster, Kühlschränke defekt und sind dadurch Auslöser für Entstehungsbrände. Nicht selten handelt es sich bei solchen Geräten um ausgesonderte Geräte aus dem Privatbereich. Von Seiten der Leitung ist sicherzustellen, dass neben der ortsfesten elektrischen Anlage auch alle ortveränderlichen E-Geräte regelmäßig von einer Elektrofachkraft zu überprüfen sind. Die Prüfprotokolle sind als Nachweis in der Brandschutzakte abzulegen. Ortsveränderliche elektrische Geräte sind nicht unbeaufsichtigt zu betreiben. Wenn das Zimmer verlassen wird, sind diese Geräte vom Stromnetz zu trennen. Dasselbe trifft für Heizplatten und Elektroherde zu. Elektrische Geräte und Steckdosen sind durch geeignete Maßnahmen vor unbefugter Benutzung der Kinder zu sichern. Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 240 – 01.02.2011<<>>Außerdem sind immer wieder Mehrfachsteckdosen im Gebrauch, deren Nutzung eine Netzüberlastung mit Folgebrand nach sich ziehen kann. Von Seiten der Kindergartenleitung ist sicherzustellen, dass diese Mehrfachsteckdosen nicht nacheinandergeschaltet werden. Brennbare Dekorationen dürfen nur in ausreichendem Abstand zu Beleuchtungen angebracht werden, um die Entzündung der Dekorationen auszuschließen. Neonleuchten, vor allem defekte bzw. flackernde Leuchten, sind besonders brandgefährlich, sie sind umgehend auszutauschen. |
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Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Feuerwehrpläne für große Einrichtungen
Brandschutzordnung
Aufstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A, B und C.
Aufgrund der geringen Anzahl der Mitarbeiter und der Tatsache, dass alle Mitarbeiter im Brandfall Aufgaben in Bezug auf die Rettung der Kinder haben, können die Teile B und C zusammengefasst werden. Für die Erstellung ist die Leitung der Kindereinrichtung verantwortlich. Der BS-Nachweisersteller kann bei der Erstellung der BS-Ordnung beratend zur Seite stehen.
Vorhalten von Löschgeräten
Anbringen von mindestens zwei (bevorzugt) Wasserlöschern in jedem Geschoss, mit einer Füllmenge von 6 kg und einem Fettbrandlöscher in der Küche, wenn eine Küche vorhanden ist und dort gebraten oder frittiert wird (größere bzw. schwerere Löscher sind zu schwer für das zumeist weibliche Personal, Verletzungsgefahr).
Die genaue Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern, deren Löschmittel, Größe und der Standorte, ist immer im Zuge der ohnehin obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Feuerlöscher müssen typgeprüft und zugelassen sein (DIN EN 3). Die Prüfung hat nach DIN 14406 Teil 4 zu erfolgen.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 241 – 01.02.2011<<>>Hinweise zur BGR 133 »Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern«: Die Ausstattung von baulichen Anlagen mit Feuerlöschern muss nach Auffassung des Nachweiserstellers nicht nach BGR 133 erfolgen, da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass diese Ansätze deutlich überzogen sind. Die Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass von jeder Stelle der Kindereinrichtung der nächstgelegene Feuerlöscher in ca. 20 m erreicht werden kann. Diese allgemeine Regel gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern. Bei besonderen Risiken sind zusätzliche Feuerlöscher entsprechend der vorhandenen Brandgefahr anzubringen. Für Kindereinrichtung ist deshalb in Küchen, in denen frittiert oder gebraten wird, ein Fettbrandlöscher vorzuhalten. Diese Auffassung wird von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren geteilt. Das Arbeitspapier »Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« kann unter www.agbf.de im Internet heruntergeladen werden. |
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Hinweise zur Wartung der Feuerlöscher: Fragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend aller zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Der Betreiber hat die vorgenannten Überprüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Wirksamkeit der Löscher ist vom Prüfer bestätigen zu lassen. Die Bedienungseinrichtungen sind zu verplomben. Die Bescheinigungen über die Prüfungen bzw. die Instandhaltungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Gebrauchte Feuerlöscher sind umgehend auszutauschen. Das trifft auch für Löscher zu, in denen noch Löschmittel vorhanden ist. Alle Löscher, bei denen die Plombe beschädigt ist, sind ebenfalls auszutauschen. Die regelmäßigen Überprüfungen sollten durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit der Lieferfirma sichergestellt werden (s. auch SPrüfV). |
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Löschdecken
Feuerlöschdecken dienen als Rettungsmöglichkeit, wenn die Kleidung eines Menschen in Brand geraten ist. Das Verhalten bei in Brand geratener Kleidung und die Handhabung der Feuerlöschdecken müssen unter Berücksichtigung der Paniksituation geübt werden. Es gilt, die gefährdete Person schnell mit der Löschdecke so einzuhüllen, dass die Flammen Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 242 – 01.02.2011<<>>erstickt werden, ohne die Personen, vor allem die Kinder, dabei zu verletzen.
Die Löschdecken sind gegen Verschmutzung geschützt in einem roten Kasten so anzubringen, dass sie leicht herausgezogen werden können.
Nach Erkenntnissen der Berufsgenossenschaften sind Löschdecken zum Löschen von Fettbränden, wie oft z.B. in Küchen geschehen, nicht geeignet. In diesem Zusammenhang gab es mehrere Unfälle bzw. Personenschäden mit großflächigen Verbrennungen. Diesem Umstand ist von der Kindergartenleitung auf geeignete Weise zu begegnen (z.B. Belehrung).
In anderen Kindereinrichtungen bzw. Städten wurden die Löschdecken entfernt und an deren Stelle zusätzliche Wasserlöscher beschafft. Nach meiner Erfahrung ist das Ablöschen von Personen mit tragbaren Feuerlöschern nicht so effektiv und auch nicht ohne Gefährdungen durchführbar. Das Löschen von Fettbränden mit Wasser oder Schaum ist lebensgefährlich (Fettexplosion).
Flucht- und Rettungswegpläne, wenn die KITAs unübersichtlich sind
Beschilderung der Rettungswege
Brandschutzbeauftragter in großen Einrichtungen
Belehrungen der Mitarbeiter
Inhalte der Unterweisung:
Diese Aufstellung ist nur beispielhaft und ist von der Kindergartenleitung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Brandgefahren zu vervollständigen. Beinahebrände oder Fehlverhalten von Mitarbeitern sind ebenfalls auszuwerten, um betriebliche Unzulänglichkeiten, durch die es zu Bränden kommen kann, auszuschließen. |
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Evakuierungsübungen
Brandschutzerziehung der Kinder
Hinweise zur Brandschutzerziehung: Kinder neigen dazu, sich bei Gefahren z.B. im Schrank, unter dem Bett oder unter Tischen zu verstecken. Dadurch wird die Evakuierung im Brandfall und die Suche nach den Kindern erschwert. Unterlagen zur Brandschutzerziehung können bei den Brandschutzdienststellen der Landkreise, bei den Brandversicherungen oder beim Gemeindeunfallversicherungsverband angefordert werden. Auch die örtliche Feuerwehr kann Hilfestellung bei der Brandschutzerziehung geben. |
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Mit den Kindern sollte das richtige Verhalten bei Bränden und der Umgang mit Feuer geübt werden.
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben
Sammelplatz
Von der Kindergartenleitung ist ein Sammelplatz festzulegen, von dem die Gruppen nach einer Vollzähligkeitskontrolle gemeinsam das Grundstück verlassen können. Dieser Sammelplatz ist in der Brandschutzordnung zu dokumentieren. Den Einsatzkräften sind die Vollzähligkeit oder fehlende Kinder bzw. Kollegen umgehend zu melden.
Offenes Feuer (Kerzen, Rauchverbot)
Kerzen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der Mitarbeiter betrieben werden. Wenn das Aufsichtspersonal die Zimmer (Gruppenräume und auch andere Räume wie Personalraum) verlässt, sind die Kerzen zu löschen.
Die Kerzenständer müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen (Vorsicht bei Weihnachtsgestecken). Die Kerzen dürfen nicht komplett abgebrannt sein, da sich ggf. die Kerzenständer erwärmen und anderes brennbares Material entzünden können.
Von Kerzen oder Gestecken muss immer auf ausreichenden Abstand zu benachbarten Brandlasten geachtet werden wie Dekorationen, Gardinen, Tischdecken, Holzverkleidungen etc.
Im Kindergarten gilt ein generelles Rauchverbot.
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV, wenn vorhanden
Gefährdungsbeurteilung der Brandgefahren
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 244 – 01.02.2011<<>>
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind, oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahmen
eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung und der Schutzzielerreichung
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.