Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Baulicher Brandschutz
- 2.1 Bebauung der Grundstückes/Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
- 2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
- 2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
- 2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
- 2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
- 2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, ETB, Verordnung für technische Anlagen)
- 3. Anlagentechnischer Brandschutz
- 3.1 Gefahrenmeldeanlagen (in Anlehnung an Ziffer 9 SchulBauRL)
- 3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
- 3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO in Anlehnung an Ziffer 6 SchulBauRL)
- 3.4 Blitzschutzanlagen (in Anlehnung an Ziffer 7 SchulBauRL)
- 3.5 Sicherheitsbeleuchtung (in Anlehnung an Ziffer 8 SchulBauRL)
- 3.6 Sicherheitsstromversorgung (in Anlehnung an Ziffer 10 SchulBauRL)
- 4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz
- 5. Abwehrender Brandschutz
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Risikobeurteilung
Gebäudeart/Gebäudeklasse:
In der Regel GK 3 (Art. 2 Abs. 3 BayBO)
Einstufung der Baumaßnahme:
Sonderbau, Tageseinrichtungen für Kinder (Art. 2 Abs. 4 Punkt 10 BayBO)
Einzelfallbetrachtung:
Da es sich um einen nichtgeregelten Sonderbau handelt, ist eine Einzelfallbetrachtung
zwingend.
1.6 Schutzziele
Die bauaufsichtlichen Schutzziele aus Art. 3 und 12 BayBO sind gesetzlich für die Planungsphase bindend. Der Bauherr kann noch zusätzliche Schutzziele festlegen (Versicherbarkeit). Teilweise ist der Denkmalschutz als zusätzliches gesetzliches Schutzziel zu berücksichtigen. Ggf. kann auch Bestandsschutz als privates Schutzziel zu berücksichtigen sein. Vor allem im Bestand ergeben sich durch die unterschiedlichen Schutzziele Schutzzielkonflikte.
Das vorgegebene Schutzniveau ergibt sich aus den zutreffenden Vorgaben, welche bei nicht geregelten Sonderbauten nicht abschließend sein können. Hier ist lediglich das Schutzniveau aus der Landesbauordnung zu entnehmen. Die besondere Nutzungsart bzw. die Nutzer sind dabei zu berücksichtigen. Durch den Bauherrn kann das zu erreichende Schutzniveau noch erhöht werden.
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse sind formal die entsprechenden Anforderungen aus der BayBO zutreffend.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 398 – 01.09.2015<<>>Da es sich um einen nicht geregelten Sonderbau handelt, sind nach Art. 54 Abs. 3 BayBO formal entsprechende Maßnahmen für die Sondernutzung zu berücksichtigen, welche zusätzlich zu den Vorgaben aus der Bauordnung umzusetzen sind (ggf. auch geringere Anforderungen zulässig bei entsprechender Gefahrenlage). Ziel ist Einhaltung der vorgegebenen Schutzziele im gesellschaftlich akzeptierten Schutzniveau.
In Abhängigkeit des Einzelfalls sind für nicht geregelte Sonderbauten entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Deshalb sind die besonderen Bedingungen festzuhalten, welche auch Planungsgrundlage sind.
Nutzung
Kindergarten mit z.B. 3 Gruppen bzw. 75 Kindern
Nutzer
Kinder von 3 bis 7 Jahren oder von 1 bis 3 bei einer Kinderkrippe
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert, hilfebedürftig
ortskundig
teilweise behindert ca. 8 % (Bundesdurchschnitt)
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Betreuung durch Erzieherinnen bzw. Personal
Brandlast
geringer als in Standardgebäuden
Gefahr der Brandentstehung
geringer als in Standardgebäuden, da Kinder betreut werden
ggf. Gefahren durch Bastelarbeiten oder Ausschmückungen
Kerzen, Weihnachtsgestecke, Weihnachtsbäume
Gefahr der Ausbreitung von Feuer und Rauch abhängig von:
Abstände von Nachbargebäuden oder Brandwänden
Unterteilung durch innere Brandwände
Feuerwiderstandsfähige Trennung von Nachbarnutzungen
Größe der Einrichtung
Trennung der einzelnen Gruppenräume
Vorhandensein eines Flures bzw. dessen brandschutztechnische Trennung
Brandlasten oder Nutzung der Flure
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 399 – 01.09.2015<<>>Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Holzbalkendecken ggf. nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig
Schlechter Anschluss der alten Holzbalkendecken an Wände
Qualität von Leitungsdurchführungen
Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von:
Anzahl der baulichen Rettungswege
Ausbildung der Rettungswege/Schwachstellen
Nutzung der Rettungswege (z.B. Spielflure)
Fehlender Ausgang der Gruppenräume direkt ins Freie
Überschreitung der Rettungsweglänge
Nutzbarkeit der Rettungswege auf Grund des geringen Alters oder der Unbeholfenheit
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von:
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
Ausreichende Abstände oder Brandwände zu Nachbargebäuden
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen, Treppenräume)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Mögliche Beurteilungsgrundlage für den Einzelfall
Auf Grundlage der Einzelfallbetrachtung kann festgehalten werden, dass grundsätzlich die BayBO gilt. Zusätzlich kommen noch alle eingeführten Technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 in Betracht. Außerdem die Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV).
Das BS-Konzept der BayBO berücksichtigt nicht die Nutzung, die Nutzer und die sich daraus ergebenden Gefahren (große Anzahl der Kleinkinder).
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 400 – 01.09.2015<<>>Um die baurechtlichen Schutzziele zu erreichen, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Ggf. können Einzelanforderungen aus der Schulbaurichtlinie übernommen werden.
Bei wesentlicher Änderung der vorgenannten Randbedingungen/Planungsgrundlagen muss die Wirksamkeit der BS-Maßnahmen auf den Prüfstand.
Nachfolgend die Festlegung der Maßnahmen untergliedert nach
baulichen (einschließlich Gebäudetechnik)
anlagentechnischen,
betrieblichen Maßnahmen und den
Vorkehrungen für den abwehrenden Brandschutz
2. Baulicher Brandschutz
2.1 Bebauung der Grundstückes/Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen werden in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes festgelegt (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet).
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände, unter Berücksichtigung der Gefährdung.
2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden (nur teilweise aus den Eingabeplänen ersichtlich). Z. B.
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind …
Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS im Zuge von Fluren
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich. Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich die Darstellung der Brandabschnitte in den Brandschutzplänen.
Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)
Fußbodenhöhe bis 7 m, wie GK 3 feuerhemmend
Fußbodenhöhe höher 7 m, in der Regel wie GK 5 feuerbeständig
Fußbodenhöhe bis 13 m, ggf. hochfeuerhemmend (bis 400 m2 NE)
Außenwände (Art. 26 BayBO)
ab GK 4 nichtbrennbar oder feuerhemmend
Vorkehrungen bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)
wie Baurecht (mind. F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)
Türen T 30 bzw. T 30 RS im Verlauf von Fluren
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (in Anlehnung an Ziffer 2.4 SchulBauRL)
Abweichung von Art. 29 BayBO, Öffnungen in Decken
Möglichkeit Hallenwände wie Geschossdecken, Türen nur zu Fluren T 30 RS
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
wie Baurecht (mind. F 30, F 60 HolzRL, F 90 AB)
Öffnungen Feuerwiderstand wie Decken
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)
wie Baurecht (harte Bedachung)
2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
2.3.1 Führung der Rettungswege
Von der Obersten Baubehörde in Bayern wird die Auffassung vertreten, dass für Gruppenräume im EG der zweite Rettungsweg in Form eines Ausganges direkt vom Gruppenraum aus ins Freie erforderlich ist. Dieser Ausgang ist grundsätzlich als Tür vorzusehen.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 402 – 01.09.2015<<>>Aus dem OG können anstelle von Treppen fest angebrachte Rutschen als zweiter Rettungsweg dienen (nach DIN 7926). Der zweite Rettungsweg sollte für Gruppenräume auch im OG direkt ins Freie führen, z.B. über Balkontüren mit Treppen oder Rutschen. Allerdings ist für die Einsatzkräfte dann ein anderer 2. Angriffsweg erforderlich (mind. eine anleiterbare Stelle der Nutzungseinheit).
Für Kinder unter 3 Jahren ist die Rettung über Rutschen nicht möglich. Die Kinder sollten, wenn irgendwie möglich, im EG untergebracht werden.
Erdgeschoss
immer zwei bauliche Rettungswege
1. RW Tür in den Garten, 2. RW über nicht notwendigen Flur zum Ausgang
Beide Rettungswege führen zu einem sicheren Sammelplatz
Obergeschoss
grundsätzlich alle erforderlichen Rettungswege baulich
beide RW über einen notwendigen Flur in der Regel nicht möglich
Alternative zwei Rauchabschnitte im Flur und
Bypasslösungen, um rauchfreien Flurabschnitt zu erreichen
mind. 2 Treppenräume ins Freie
ein TR über eine Halle, Rutsche oder Außentreppe
bis zu einem sicheren Sammelplatz
2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Innerhalb der Gruppenräume
Erdgeschoss
Freihalten der Rettungswege zur Ausgangstür in den Garten
Terrassentür nicht verschlossen lassen, ggf. Panikschloss
Obergeschosse
Freihalten der Rettungswege zu Ausgangstüren in den Flur
Freihalten des Zuganges zum Nachbarzimmer und Flur
Alternativ freihalten des Zuganges zum Balkon, zur Rutsche oder Außentreppe
Flure (in Anlehnung an Ziffern 3.3 und 3.4 SchulBauRL)
Stichflure max. 10 m
Flurbreite mind. 1,5 m
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte von max. 30 m mittels RS-Türen
Bekleidung brennbarer Baustoffe mit nichtbrennbaren Baustoffen
Flur nach Baurecht, ggf. kein notwendiger »Spielflur« im EG
Treppe (in Anlehnung an Ziffern 3.4 und 4 SchulBauRL)
Treppenbreite mind. 1,2 m, max. 2,4 m
keine Wendeltreppen
Tritt- und Setzstufen
Feuerwiderstandsfähigkeit nach BayBO
Treppenräume (in Anlehnung an Ziffer 2.3 SchulBauRL)
GK 1, 2 und 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung nichtbrennbar)
GK 4 hochfeuerhemmend
GK 5 Bauart BW
Türen
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume/Gruppenräume)
Sammelplatz
ausreichend groß
weit genug vom Gebäude entfernt (Trümmerschatten, Verrauchung)
sicher vor Straßenverkehrsgefahren
2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an notwendige Treppenräume
Gruppenräume im DG zwei Treppenräume
Führung der Trennwände bis an die Dachhaut oder
alternativ vorsehen feuerwiderstandsfähiger Dachschrägen
2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie (z.B. Abböschung)
zweiter Rettungsweg über ggf. nicht notwendigen Flur
im 2. Untergeschoss keine Gruppenräume!
bei zwei übereinander liegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge
Feuerwiderstandsfähigkeit zu anderen Kellerräumen
2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, ETB, Verordnung für technische Anlagen)
Die haustechnischen Anlagen, welche in der Kindereinrichtung vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Aufzüge;
Leitungsanlagen, jeglicher Art;
elektrische Anlagen;
Lüftungsanlagen;
Feuerungsanlagen;
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall;
Kälteanlagen;
andere haustechnische Anlagen.
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden, beispielsweise wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik sind z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 405 – 01.09.2015<<>>3. Anlagentechnischer Brandschutz
3.1 Gefahrenmeldeanlagen (in Anlehnung an Ziffer 9 SchulBauRL)
Hausalarmanlage in jedem Raum hörbar
Fernsprechanschluss
als Kompensation für wesentliche Abweichungen oder bei Denkmalschutz ggf. BMA
BMA nach DIN 14675 mit Internalarmierung ggf. mit Aufschaltung zur FW
ggf. z.B. wenn Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften nicht wesentlich sind oder zur Verbesserung des Schutzniveaus BMA nach DIN 14676 zulässig (Heimrauchmelder)
3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Aussagen zu den geplanten oder erforderlichen Feuerlöschanlagen
Geeignete Handfeuerlöscher
Löschdecken
Treppenaugen meist nicht erforderlich
Steigleitung (trocken, nass oder nass-trocken) in der Regel nicht erforderlich
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
3.3 Rauch- und Wärmeabzug (BayBO in Anlehnung an Ziffer 6 SchulBauRL)
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile
Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
Entrauchung der Treppenräume nach BayBO (Fenster oder 1 m2 oben)
Rauchableitung in Hallen an höchster Stelle 1 % oder oberes Drittel 2 %
ggf. Entrauchungsmöglichkeit der Flure
3.4 Blitzschutzanlagen (in Anlehnung an Ziffer 7 SchulBauRL)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
Grundlage der Maßnahmen DIN EN 62305-2 Risikobeurteilung
3.5 Sicherheitsbeleuchtung (in Anlehnung an Ziffer 8 SchulBauRL)
Für erdgeschossige Einrichtungen i.d.R. keine Sicherheitsbeleuchtung
Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall
in allen Rettungswegen
in Hallen mit Rettungswegen
fensterlose Aufenthaltsräume
3.6 Sicherheitsstromversorgung (in Anlehnung an Ziffer 10 SchulBauRL)
Für erdgeschossige Einrichtungen i.d.R. keine Sicherheitsstromversorgung
Für mehrgeschossige Einrichtungen oder in Obergeschossen im Einzelfall
für Sicherheitsbeleuchtung
Gefahrenmeldeanlagen
Rauchableitung
4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz
Vor allem die betrieblichen Maßnahmen können schon wegen der sich ändernden Bedingungen nicht für alle Zeit in einem BS-Nachweis/Konzept oder in einer Baugenehmigung festgelegt werden. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für diese Maßnahmen. Sie sind immer in Abhängigkeit der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen. Diese sind regelmäßig (ca. jährlich) zu wiederholen.
Grundsätzlich gilt diese Aussage auch für die dauernde Sicherstellung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes, vor allem bei der Sicherung des Abschottungsprinzips und der Rettungswege. Bei jeder Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem alle Wände und Decken mit Brandschutzanforderungen (auch Flur und Treppenraumwände) auf Öffnungen zu überprüfen und diese ggf. zu verschließen (Nachbelegungen von Leitungen jeglicher Art werden oft nicht zulassungsgemäß verschlossen).
Folgende Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes sind in der Regel erforderlich
Freihalten der Rettungswege
Fluchtwegbeschilderung/Rettungswegplan
Elektrische Geräte und Anlagen
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Anlage 3 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für einen Kindergarten – Seite 407 – 01.09.2015<<>>Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte
Feuerwehrpläne für große Einrichtungen
Brandschutzordnung
Vorhalten von Löschgeräten
Löschdecken
Flucht- u. Rettungswegpläne, wenn die KITAs unübersichtlich sind
Beschilderung der Rettungswege
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für große oder mehrere Einrichtungen
Belehrungen der Mitarbeiter
Evakuierungsübungen
Brandschutzerziehung der Kinder
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten oder Garderoben
Festlegen von mind. einem Sammelplatz
offenes Feuer (Kerzen, Rauchverbot)
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV, wenn vorhanden
Gefährdungsbeurteilung der Brandgefahren
5. Abwehrender Brandschutz
5.1 Feuerwehrpläne/Einsatzunterlagen
Im Einzelfall bei größeren und unübersichtlichen Einrichtungen erforderlich
Erstellung im Einvernehmen mit der FW
5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrzugänge
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern in der Regel nicht erforderlich
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant und Vergleich mit den Anforderungen (in der Regel zwischen 1.000 bis 1.600 l/min erforderlich)
Folgende Löschwasserquellen können angesetzt werden:
Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)
Löschwasserbrunnen
Löschwasserteiche
Löschwasserbehälter
Löschwasserquellen, welche auf anderen Grundstücken stationiert sind, können nicht berücksichtigt werden. Zur Darstellung der Löschwasserversorgung empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen (Anlage zum Brandschutznachweis).
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen, z.B.:
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.